SCHUL- UND STUDIENORDNUNG
KAPITEL 1: EINSCHREIBUNG
Art. 1
Als Schule in Trägerschaft der Deutschsprachigen Gemeinschaft steht das Königliche Athenäum allen
Menschen offen. Insbesondere ist es verpflichtet, jeden Schüler einzuschreiben, der
Belgier ist und seinen Wohnsitz oder seinen ständigen Aufenthaltsort in der Deutschsprachigen
Gemeinschaft hat;
Ausländer ist, seinen Wohnsitz oder seinen ständigen Aufenthaltsort in der Deutschsprachigen
Gemeinschaft hat und im Fremden-, Warte- oder Bevölkerungsregister in einer Gemeinde des
deutschen Sprachgebiets eingetragen ist;
UND der die Zulassungsbedingungen erfüllt, die für die betreffende Schulebene gelten.
Der Antrag auf Einschreibung wird vom volljährigen Schüler selbst oder von den Erziehungsberechtigten bei
der Direktion oder im Sekretariat der Schule gestellt.
Art. 2
Bei jeder Anmeldung eines neuen Schülers wird ein Einschreibeformular ausgefüllt, von den
Erziehungsberechtigten oder dem volljährigen Schüler unterschrieben und der Schülerakte beigefügt.
Bei einem ersten Antrag auf Einschreibung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
1. Unterlagen zur Person des Schülers
Belgische Schüler müssen eine Kopie ihres Personalausweises oder eines anderen amtlichen
Dokumentes, in dem die belgische Staatsangehörigkeit bescheinigt wird, vorlegen.
Ausländische Schüler aus einem EU-Land müssen ihre Staatsangehörigkeit durch ein amtliches
Dokument nachweisen.
Ausländische Schüler, die nicht aus einem EU-Land stammen, müssen eine Kopie ihrer am 1.
Oktober gültigen Aufenthaltsgenehmigung einreichen. Falls diese Schüler ihren Wohnsitz im
benachbarten Ausland haben und auch täglich dorthin zurückkehren, müssen sie eine gültige
Aufenthaltsgenehmigung für das betreffende Land vorweisen können. All diese Dokumente müssen
jedes Jahr aufs Neue erbracht werden.
2. Unterlagen zur Laufbahn des Schülers
Das Zeugnis des vorherigen Schuljahres und – gegebenenfalls – eine Bescheinigung über den
Schulbesuch während des laufenden Schuljahres.
Das Abschlusszeugnis der Grundschule, wenn es sich um eine Einschreibung ins 1. Jahr des
Sekundarunterrichts handelt.
Das Studienzeugnis und die Orientierungsbescheinigung des vorherigen Schuljahres, wenn der
Schüler zuvor eine andere Sekundarschule in Belgien besucht hat.
Wenn der Schüler vorher eine ausländische Schule besucht hat: entweder die Bescheinigung über
die Gleichstellung der ausländischen Studiennachweise oder – zwecks Beantragung einer
Anerkennung von im Ausland absolvierten Studien mit entsprechenden Studien in Belgien – alle zu
diesem Zweck relevanten Unterlagen über frühere Studien.
Art. 3
Der Schulleiter überprüft in kürzester Frist alle bei der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, entscheidet
über die Verbindlichkeit der Einschreibung und legt eine Schülerakte auf den Namen des Schülers an. Ein
Schüler, für den die in Art. 2 erwähnte Bescheinigung beantragt wird, kann provisorisch bis zur
Entscheidung über die Studiengleichstellung eingeschrieben werden.
Art. 3 bis
Bei der Einschreibung entscheiden die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler, welches
philosophische Fach (Religion oder Ethik) belegt werden soll. Diese Entscheidung gilt für das gesamte
Schuljahr. Vor Beginn des 2., 3. und 5. Jahres kann diese Wahl spätestens am letzten Arbeitstag des MonatsAugust durch schriftlichen Antrag bei der Schulleitung abgeändert werden. Ansonsten gilt weiter die
bisherige Wahl.
Art. 4
Ein Schüler, der die für eine Studienaufnahme und Studienweiterführung vorgeschriebenen gesetzlichen
Bedingungen nicht erfüllt, kann nicht als regulärer Schüler eingeschrieben werden.
Wenn ein Schulleiter nach Überprüfung der Unterlagen zu der Entscheidung gelangt, die Einschreibung als
regulärer Schüler verweigern zu müssen, so teilt er diese begründete Entscheidung sofort dem
Antragsteller mit.
Art. 5
Neutralität im Sinne des gegenseitigen Respekts: ein Reichtum der Schulen des
Gemeinschaftsunterrichtswesens
Allen Weltanschauungen und Überzeugungen begegnen wir mit dem gleichen Respekt, solange sie nicht im
Widerspruch zur Verfassung und zu den Gesetzen des belgischen Volkes stehen.
Den Schülern bietet die Schule die Wahl zwischen dem Unterricht in einer der anerkannten Religionen
(katholische Religion, protestantische Religion, orthodoxe Religion, anglikanische Religion, israelitische
Religion oder islamische Religion) oder einem Unterricht in nicht konfessioneller Sittenlehre.
Im Unterricht sollte allerdings keine Frage dem forschenden Geist verschlossen bleiben dürfen, kein Dogma
dessen kritische Ausübung einschränken. Kein Schüler kann aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen
von der Teilnahme an den in Anwendung der Rahmenpläne und Lehrpläne durchgeführten Aktivitäten
befreit werden.
Von den Mitgliedern des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des
paramedizinischen Personals, des Verwaltungspersonals sowie den Schülern wird erwartet, dass sie im
Geiste eines harmonischen und respektvollen Miteinanders ihre eigene Weltanschauung als persönlichen
Reichtum betrachten, diesbezüglich aber im Rahmen der Schule eine angemessene Zurückhaltung an den
Tag legen.
Daher ist in der Schule jede Form von Bekehrungsversuch untersagt. Deshalb ist es den Mitgliedern des
Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals, des
Verwaltungspersonals sowie den Schülern auch nicht gestattet, in der Schule bzw. während eines
Unterrichts oder bei der Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten weltanschaulich oder religiös
motivierte Kleidung sowie sichtbare weltanschauliche oder religiöse Zeichen jeglicher Art zu tragen. Von
dieser letzten Regel ausgenommen sind die Religionslehrer.
KAPITEL 2: DER REGELMÄSSIGE SCHULBESUCH
Art. 6
Alle Schüler – auch die freien Schüler – müssen aktiv am Unterricht und an allen Aktivitäten des
Studienjahres, für das sie eingeschrieben sind, teilnehmen (z. B. pädagogische Aktivitäten oder kulturelle
Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes, Stützkurse, Praktika etc.).
Art. 7 Abwesenheiten
Jede Abwesenheit muss schriftlich begründet werden.
Als gerechtfertigte Abwesenheit gilt:
eine Abwesenheit wegen Krankheit des Schülers;
eine Abwesenheit wegen einer Vorladung vor eine öffentliche Behörde oder der Notwendigkeit für
den Schüler, sich zu dieser Behörde zu begeben, wobei letztere ihm eine Bescheinigung ausstellt.
Universitäts-/Hochschulbesuche und Fahrschulstunden innerhalb des Schulalltags müssen von den
Erziehungsberechtigten entschuldigt werden und gelten nicht als Bescheinigungsnachweise.
Damit einer dieser beiden Gründe als gerechtfertigt angesehen werden kann, werden die erforderlichen
Dokumente (ärztliches Attest, Bescheinigungen etc.) am Schultag unmittelbar nach der Abwesenheit beiden Erziehern hinterlegt. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, erfolgt die Hinterlegung spätestens
am vierten Abwesenheitstag.
Folgende Fälle benötigen keinen schriftlichen Nachweis:
Eine Abwesenheit wegen des Todes eines Elternteils oder eines Verwandten ersten Grades
(höchstens 4 Tage);
Eine Abwesenheit wegen des Todes eines Verwandten ab dem 2. Grad, der im selben Haus wohnt
(höchstens 2 Tage);
Eine Abwesenheit wegen des Todes eines Verwandten ab dem zweiten Grad, der nicht im selben
Haus wohnt (höchstens 1 Tag).
Abwesenheiten kurzer Dauer
Die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler reichen einen begründeten Antrag zwei Wochen
vorher beim Schulleiter ein. Der Schulleiter entscheidet über die Annahme des Antrags, der folgende
Formen annehmen kann:
die Fälle höherer Gewalt;
außergewöhnliche Umstände in Zusammenhang mit familiären, Gesundheits- und
Beförderungsproblemen, die jeweils vom Schulleiter zu beurteilen sind;
Teilnahme an nationalen und internationalen Spitzenwettkämpfen;
Teilnahme an Berufs- und Handwerksmeisterschaften;
Mitwirken an kulturellen Veranstaltungen mit internationaler Ausstrahlung.
Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, entscheidet die Regierung.
Jede andere Abwesenheit gilt als ungerechtfertigt.
Art. 8
§ 1 Wenn es nicht ausreichend begründet und fristgerecht belegt ist, wird Fernbleiben vom Unterricht
und von anderen eingeplanten Aktivitäten sanktioniert. Es kann unter Umständen die Eigenschaft als
regulärer Schüler und dadurch die offizielle Anerkennung der Studien gefährden.
§ 1 bis Muss ein Schüler an einem Tag dem Unterricht fernbleiben, so benachrichtigen die
Erziehungsberichtigen die Schule telefonisch vor 08:30 Uhr oder per E-Mail den zuständigen Erzieher.
§ 2 Alle vorhersehbaren Abwesenheiten müssen im Voraus schriftlich per Brief oder im Tagebuch von
den Erziehungsberechtigten mitgeteilt und begründet werden.
§ 4 Bei Abwesenheit aus Krankheitsgründen muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, wenn die
Abwesenheit mehr als 3 Tage dauert.
§ 5 Für die Schüler der Unterstufe (1.-3. Jahr):
War der Schüler im laufenden Schuljahr bereits an 12 einzelnen halben Tagen (6 einzelnen Tagen)
entschuldigt abwesend, so muss für jede weitere Abwesenheit aus Krankheitsgründen ein ärztliches Attest
vorgelegt werden.
Für die Schüler der Oberstufe (4.-6. Jahr):
War der Schüler im laufenden Schuljahr bereits an 8 einzelnen halben Tagen (4 einzelnen Tagen)
entschuldigt abwesend, so muss für jede weitere Abwesenheit aus Krankheitsgründen ein ärztliches Attest
vorgelegt werden.
§ 6 Unpünktlichkeit wird nicht geduldet. Jede Verspätung muss umgehend bei einem Erzieher
begründet werden und kann geahndet werden.
§ 7 Während der Unterrichtszeit – und dies gilt auch für sogenannte „Freistunden“ – dürfen die Schüler
die Schule nicht verlassen. Nur in besonderen Fällen, deren Dringlichkeit von den Verantwortlichen für den
Schulbetrieb zu beurteilen ist, kann – nach schriftlicher Anfrage der Erziehungsberechtigten – die Erlaubnis
erteilt werden, die Schule zu verlassen.
Den Schülern der 1. Stufe ist es nicht erlaubt, im Falle von festen oder unvorhersehbaren Freistunden
(z. B. bei Abwesenheit eines Lehrers) die Schule zu verlassen. Dies ist nur bei sogenannten Randstunden am
Anfang und am Ende des Schultages mit Erlaubnis der Schulleitung und der Erziehungsberechtigten
gestattet (siehe Ausgangserlaubnis).Für die Schüler der 2. und 3. Stufe gilt: Wenn in Randstunden (1, 5, 7 und letzte Stunde) aus welchen
Gründen auch immer kein Unterricht erteilt wird, können sie die Schule jedoch mit Erlaubnis der
Schulleitung verlassen, insofern eine diesbezügliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
§ 7 bis Sollte ein Schüler im Laufe des Tages die Schule wegen Unwohlseins verlassen, muss er sich bei
einem Erzieher persönlich abmelden und die Abwesenheiten durch den Erziehungsberechtigten telefonisch
bestätigen.
Sollte ein Schüler nach der Mittagspause dem Unterricht fernbleiben, so benachrichtigen die
Erziehungsberechtigten ebenfalls den zuständigen Erzieher telefonisch oder per E-Mail.
§ 8 Wenn der Schüler die Schule ohne Erlaubnis oder auch während der in § 7 erwähnten
Abwesenheiten verlassen hat, unterliegt er nicht mehr der Aufsichtspflicht der Schule. Hiermit erklären sich
die Erziehungsberechtigten ausdrücklich einverstanden.
Art. 9
Die Schule teilt den Erziehungsberechtigten oder dem volljährigen Schüler die Abwesenheiten mit, die nicht
in der vorgesehenen Frist gerechtfertigt worden sind.
Ist ein Schüler an mehr als an 10 halben Tagen unentschuldigt abwesend, so meldet die Schule den
Sachverhalt dem Ministerium.
Art. 10
Der Sportunterricht ist ein Pflichtfach für alle Schüler.
Nur ausnahmsweise und nach schriftlich begründeter Anfrage im Tagebuch darf der Sportlehrer eine
Dispensierung von der aktiven Teilnahme am Unterricht gewähren. Diese gilt jeweils nur für eine
Unterrichtsstunde.
Die Befreiung über einen längeren Zeitraum von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht, die
ausschließlich aus medizinischen Gründen erteilt werden darf, erfolgt auf Grund einer ärztlichen
Bescheinigung, die der Schülerakte beizufügen ist.
Außer im Fall einer permanenten Behinderung muss die ärztliche Bescheinigung jedes Jahr erneuert
werden.
Im Falle der zeitweiligen Befreiung vom Sportunterricht muss der Schüler entweder im Unterricht
anwesend sein oder im Studiersaal vom Sportlehrer erteilte Aufgaben erledigen, die für die Bewertung in
diesem Fach berücksichtigt werden.
Im Falle einer Befreiung bis zum Schuljahresende findet keine Bewertung des Schülers in diesem Fach statt.
Der Schüler muss während des Sportunterrichts in der Schule anwesend sein. In Ausnahmefällen kann die
Schulleitung die Anwesenheitspflicht in der Schule aussetzen.
KAPITEL 3: BEWERTUNG
Art. 11
Bewertung ist kein Selbstzweck, sie ist auch nicht das Ziel allen Lernens, sondern ein Mittel für Lehrer und
Schüler, gemeinsam gute Arbeit zu leisten.
Art. 12 Gegenstand der Bewertung
Bewertet werden:
die fachbezogenen Kompetenzen der Schüler;
die überfachlichen Kompetenzen wie Methodenkompetenzen, soziale und personale Kompetenzen
der Schüler.
Der ständige Dialog mit dem Schüler über dessen Lernverhalten und seine Arbeit – und hier nicht nur die
negativen Aspekte – bildet die Grundlage für die formative Bewertung.Deshalb erfolgt die formative Bewertung regelmäßig während des ganzen Schuljahres. Sie wird dem Schüler
bzw. seinen Erziehungsberechtigten mündlich oder schriftlich mitgeteilt, etwa als Anmerkung zu
verbesserten Haus- und Klassenarbeiten, als Hinweis im Tagebuch oder als Kommentar im Zeugnis.
Insbesondere erfolgt vor den Osterferien eine Rückmeldung zum Leistungsstand der Schüler in Form eines
formativen Zwischenberichts.
Art. 13 Zeitpunkt der normativen Bewertung
Die normative Bewertung zeigt dem Schüler, seinen Erziehungsberechtigten und dem Klassenrat, ob und in
welchem Maße der Schüler die in den Rahmenplänen festgelegten Kompetenzerwartungen erfüllt hat. Die
normative Bewertung erfolgt vorwiegend mittels Noten.
Der Schüler wird anhand eines Zeugnisses über seinen Leistungsstand informiert:
Ende Dezember (1. Semester, 50 Punkte) und einmal Ende Mai/Anfang Juni (2. Semester, 60 Punkte)
für die Jahresarbeit;
Ende Juni für die Ergebnisse der Prüfungen.
Erste Stufe 40 von 150 Punkten
Zweite Stufe 60 von 170 Punkten
Dritte Stufe 70 von 180 Punkten
Für Facharbeiten (Abiturjahr) erfolgt die Mitteilung mindestens einmal pro Schuljahr.
Die Mitteilung im Zeugnis beinhaltet:
Noten, die den Leistungsstand des Schülers widerspiegeln;
eine formative Rückmeldung zum Sozial- und Arbeitsverhalten des Schülers pro Fach oder
Fachbereich;
die Ergebnisse der Prüfungen;
am Ende des Jahres, die Entscheidung der Versetzungskonferenz.
Art. 14 Haus- und Klassenarbeiten
Haus- und Klassenarbeiten dienen der Lernkontrolle und bieten die Grundlage für die Bewertung. Jede
Haus- oder Klassenarbeit gibt Anlass zu einer Verbesserung und einem Kommentar.
Die verbesserten Haus- und Klassenarbeiten werden vom Schüler bis zum Ende des Schuljahres in einem
eigenen Ordner aufbewahrt. Dieser Ordner ist nach Fächern unterteilt. Die Arbeiten werden chronologisch
geordnet.
Am Tag der Prüfung gibt der Schüler dem jeweiligen Fachlehrer die Arbeiten zurück.
Fehlt der Schüler entschuldigt bei einer angekündigten Klassenarbeit, so muss er sie nachholen. Diese
Absprache geschieht je nach Fall über Teams oder mündlich bei seiner Rückkehr. In jedem Falle nimmt der
Schüler bei seiner Rückkehr in der nächsten Unterrichtsstunde Kontakt mit seinen Lehrern (Erzieher bei
Abwesenheit des Lehrers) auf, um zu erfahren, ob eine Arbeit nachgeschrieben werden muss und unter
welchen Bedingungen. Geschieht dies nicht, kann die Arbeit mit 0 bewertet werden. Falls der Schüler beim
vereinbarten Nachholtermin abwesend ist, kann die Lehrkraft in Absprache mit der Schulleitung
unmittelbar nach Rückkehr des Schülers den Test abhalten. Der Nachholtermin kann in einer Freistunde, in
der Mittagspause oder mittwochnachmittags festgelegt werden.
Weigert sich ein Schüler, an einer Klassenarbeit teilzunehmen oder stört er deren Verlauf vorsätzlich, so
wird seine vollständige Arbeit mit 0 bewertet.
Die Nutzung von Handy, Smartwatch, Spickzettel, Kopfhörer etc. sind während einer Klassenarbeit nicht
erlaubt. Das Smartphone ist in der verschlossenen Schultasche aufzubewahren. Ansonsten wird die
vollständige Arbeit mit 0 bewertet.
Fehlt der Schüler unentschuldigt oder holt er eine Arbeit nicht nach, so wird diese mit der Note 0 bewertet.
Reicht ein Schüler eine Arbeit ohne triftigen Grund verspätet ein, so erfolgt ein Punkteabzug.
Die Zuhilfenahme von künstlicher Intelligenz sowie das Plagiieren beim Verfassen von Haus-, Fach- oder
Klassenarbeiten sowie Tests und Prüfungen ist untersagt und kann mit der Note 0 bewertet werden.
Art. 15 Prüfungen
§ 1 Organisation der PrüfungssitzungenFür alle Stufen finden zwei Prüfungssitzungen statt: im Juni sowie Ende August für Nachprüfungen und
Anfang September für zeitversetzte Prüfungen.
Bei Nachprüfungen muss den Schülern die Versetzungsentscheidung spätestens am ersten Schultag des
Monats September mitgeteilt werden. Folglich müssen die Nachprüfungen bis dahin abgeschlossen sein.
Die Prüfungen sind schriftlich und/oder mündlich.
Prüfungen in modernen Sprachen beinhalten immer alle vier Kompetenzbereiche: mündlicher Ausdruck,
schriftlicher Ausdruck, Hörverständnis und Leseverständnis. Sie haben somit immer einen mündlichen Teil.
Hierbei wird auf eine ausgewogene Gewichtung der Bewertung je nach Studienrichtung sowie Rahmenplan
und/oder Lehrplan geachtet.
Prüfungen können teilweise (z. B. Hörverständnis etc.) vor der Wiederholungswoche abgehalten werden,
insofern der Stoff nicht von den Wiederholungen betroffen ist.
§ 2 Wiederholungen
Vor den Prüfungen finden Wiederholungen statt, die, je nach Schwierigkeitsgrad und Umfang des
Lehrstoffes, bis zu einer Woche dauern.
Die Lehrer nutzen diese Zeit, um mit den Schülern den zu verarbeitenden Lehrstoff abzustecken, die
Bewertungskriterien festzulegen und die zu erreichenden Ziele genau zu definieren
(Mindestanforderungen). Sie helfen den Schülern, die Synthesearbeit „Prüfung“ optimal vorzubereiten.
Während der Wiederholungen finden keine Abfragen statt, überdies darf kein neuer Unterrichtsstoff
durchgesehen werden.
§ 3 Nachprüfungen
Jede Nachprüfung wird auf 50 Punkte notiert.
In der ersten und zweiten Stufe sind die Nachprüfungen schriftlich. In der dritten Stufe sind sie mündlich
und/oder schriftlich.
Auf jeden Fall müssen alle Angaben zur Nachprüfung dem Schüler schriftlich und ausführlich mitgeteilt
werden: festgestellte Mängel, Art und Umfang der Ferienarbeiten, zu wiederholender Lehrstoff.
Jede Nachprüfung muss in der Schule abgelegt werden, in der das Schuljahr absolviert wurde.
§ 4 Abwesenheit bei Prüfungen
Die Teilnahme an den Juniprüfungen ist Pflicht. Jede Abwesenheit aus Gesundheitsgründen muss durch ein
ärztliches Attest, jede andere Abwesenheit durch einen Fall höherer Gewalt begründet werden. Der
Schulleiter entscheidet über die Annehmbarkeit der Begründung.
Begründete Abwesenheit im Juni: Ist der Schüler bei einer Juniprüfung begründet abwesend, wird eine
nicht abgelegte Prüfung auf den Zeitraum der Nachprüfungen verschoben, wenn der Klassenrat es für
notwendig erachtet.
Der Schüler wird von der Prüfung befreit, wenn er bereits 50 % der Gesamtpunkte erreicht hat; es sei denn,
dass er diese Prüfung ablegen möchte.
Nicht begründete Abwesenheit im Juni: Der Schüler verliert die Gesamtheit der Punkte in den Fächern, in
denen er keine Prüfungen abgelegt hat.
Begründete Abwesenheit bei einer Nachprüfung: Ist der Schüler bei einer Nachprüfung begründet
abwesend, so entscheidet der Klassenrat, ob der Schüler das Jahr mit oder ohne Einschränkung bestanden
hat. In außergewöhnlichen Fällen kann eine Sondersitzung vor dem 15. September angeordnet werden. Der
Schulleiter entscheidet über die Annehmbarkeit der Begründung.
Ist die Abwesenheit nicht begründet, so wird die Prüfung mit 0 bewertet.
Der Klassenrat kann dennoch eine Orientierungsbescheinigung B ausstellen.
§ 4 bis Weigert sich ein Schüler an einer Prüfung teilzunehmen oder stört er deren Verlauf vorsätzlich, so
wird seine vollständige Prüfung mit 0 bewertet.
Die Nutzung von Handy, Smartwatch, Spickzettel, Kopfhörer etc. sind während einer Prüfung nicht
erlaubt. Das Smartphone ist in der verschlossenen Schultasche aufzubewahren. Ansonsten wird die
vollständige Prüfung mit 0 bewertet.
§ 5 Prüfungsbefreiung
In Abweichung von § 4 kann ein Schüler der 3. Stufe von der Teilnahme an einzelnen Prüfungen befreit
werden. Wenn er in der Summe der Jahresarbeit mindestens 90 Punkte erreicht hat, so kann er auf Wunsch
von der Teilnahme an der Juniprüfung befreit werden. Nimmt er die Dispens wahr, so entspricht seineJahresleistung in Prozent der bis dahin erreichten Punktezahl. Legt er dennoch die Juniprüfung ab, verfällt
die Dispens. Bedingung ist, dass alle normativen Arbeiten absolviert wurden. Ausnahmen müssen von der
Schulleitung genehmigt werden.
Diese Regelung gilt ausschließlich für folgende Fächer:
Philosophische Fächer
Geografie (1 Stunde/Woche)
Geschichte (2 Stunden/Woche)
Physik (1 Stunde/Woche)
Chemie (1 Stunde/Woche)
Biologie (1 Stunde/Woche)
Art. 15 bis Facharbeiten
Siehe Handreichung „Facharbeit im sechsten Jahr des Allgemeinbildenden Unterrichts“
Die Verteidigungen der Facharbeiten sind NICHT öffentlich. Die Verteidigung der Facharbeit ist eine Prüfung
wie jede andere.
Die nicht fristgerechte Abgabe des schriftlichen Teils der Facharbeit kann zur Nichtzulassung der
Verteidigung führen.
Schüler müssen sicherstellen, dass alle verwendeten Quellen korrekt zitiert und gekennzeichnet sind.
Art. 15 ter Ferienarbeiten
Der Klassenrat kann einem Schüler, der versetzt wurde bzw. versetzt werden kann, als
Unterstützungsmaßnahme eine Ferienarbeit geben. Der Klassenrat legt fest, ob und inwieweit die
Bewertung dieser Ferienarbeit in die Bewertung des ersten Semesters einfließt.
Art. 16 Versetzung
Am Ende des Schuljahres entscheidet der Klassenrat aufgrund der vorliegenden Noten und aller ihm
bekannten Fakten über die Versetzung des Schülers.
Um versetzt zu werden, muss ein Schüler in jedem Fach und in der abschließenden Facharbeit (Abiturjahr)
mindestens 50 % der Gesamtnote erreicht haben. Die für die Versetzung relevante Gesamtnote ergibt sich –
dort wo möglich – aus der Addition der Noten für die Jahresarbeit und der Prüfungsnote.
Erfüllt ein Schüler diese Bedingung nicht, können sich folgende Situationen ergeben:
Eine Note liegt unter 50 %.
Lässt die positive Einstellung und/oder Entwicklung des Schülers zum Studium auf einen möglichen Erfolg
im nächsthöheren Jahr schließen, befindet der Klassenrat über eine Versetzung mit oder ohne
Einschränkung. Ansonsten legt der Schüler eine Nachprüfung ab.
Höchstens vier Noten liegen unter 50 %.
Der Schüler muss in der Regel Nachprüfungen ablegen. Der Klassenrat bestimmt Art und Anzahl der
Nachprüfungen. Lässt jedoch seine positive Einstellung zum Studium auf einen möglichen Erfolg im
nächsthöheren Jahr schließen, kann der Klassenrat über eine Versetzung mit Einschränkung befinden.
Mehr als vier Noten liegen unter 50 % oder mehr als zwei Noten liegen unter 40 %
Normalerweise wird der Klassenrat eine Versetzung nicht in Betracht ziehen; eine Neuorientierung kann in
diesem Fall in Erwägung gezogen werden. Der Klassenrat kann – aus triftigen Gründen – beschließen, den
Schüler trotzdem zu Nachprüfungen zuzulassen. Der Klassenrat bestimmt Art und Anzahl der
Nachprüfungen.
Pro Schuljahr erhält ein Schüler nur eine Orientierungsbescheinigung.
Wird der Schüler ohne Einschränkung versetzt, erhält er eine Orientierungsbescheinigung A.
Wird der Schüler mit Einschränkung versetzt, erhält er eine Orientierungsbescheinigung B.
Wird der Schüler nicht versetzt, erhält er eine Orientierungsbescheinigung C.
Orientierungsbescheinigungen B und C werden vom Klassenrat begründet.
Die Begründung wird den Erziehungsberechtigten auf Anfrage auch schriftlich mitgeteilt.Wird ein Schüler des dritten allgemeinbildenden Jahres mit oder ohne Einschränkung versetzt, erhält er das
Abschlusszeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts.
Wird ein Schüler des sechsten Jahres des allgemeinbildenden oder technischen Unterrichts versetzt, erhält
er das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts, das zur Immatrikulation an Universitäten
und Hochschulen berechtigt.
Art. 16 bis
Die Resultate werden nach den letzten Beratungen mitgeteilt.
Art. 17
Entsprechend den Bestimmungen des Königlichen Erlasses von 1984 über die Organisation des
Sekundarschulwesens, ist im Laufe des Schuljahres ein Wechsel der Studienrichtung möglich, und zwar
bis zum 15. Januar im zweiten, dritten und vierten Studienjahr, sofern ein entsprechendes
Gutachten vorausgegangen ist (also nicht auf einfachen Wunsch) und der Wechsel aus
Organisationsgründen noch möglich ist;
und vor dem 1. November im fünften Studienjahr.
Gewisse Wechsel sind an ein positives Gutachten des Zulassungsrates gebunden (vgl. KE von 1984 über die
Organisation des Sekundarschulwesens, Art. 19).
Art. 18
Die zuständigen Inspektionsdienste und das Ministerium müssen feststellen können, dass das vom oder für
den Schüler gewählte Studienprogramm durchgenommen wurde, und dass der Schüler seine Studien
wirklich mit Erfolg durchgeführt hat.
Der Schüler muss mit der größten Sorgfalt alle für die o. e. Kontrollen erforderlichen Unterlagen und
Dokumente aufbewahren, bis er seine Studiennachweise erhalten hat. Dazu gehören insbesondere das
Tagebuch, die Hefte und schriftlichen Arbeiten, die in der Schule oder zu Hause geschrieben wurden.
Alle schriftlichen Arbeiten werden so schnell wie möglich von den Lehrern korrigiert und bewertet. Die
Arbeiten werden den Erziehungsberechtigten zur Unterschrift vorgelegt. Der Schüler bewahrt diese
Arbeiten bis zum Ende eines Schuljahres auf. Verlorene oder nicht zurückgegebene Arbeiten können mit 0
bewertet werden.
Verlust eines Studiennachweises
Sollte ein Schüler ein Studienzeugnis verlieren, wendet er sich an die Schule, die wiederum das Ministerium
informiert. Das Ministerium stellt gegebenenfalls eine entsprechende Bescheinigung aus.
KAPITEL 4: EINSPRUCHSRECHT BEI VERSETZUNG
Art. 19
Gegen eine Versetzungsentscheidung des Klassenrates kann Einspruch eingelegt werden.
Das Verfahren sieht wie folgt aus:
§ 1 Der Schüler oder sein Erziehungsberechtigter, der eine Entscheidung des Klassenrates über die
Versetzung oder Vergabe eines Studiennachweises beanstanden möchte, wendet sich spätestens am
zweiten Arbeitstag nach Mitteilung der Entscheidung an den Schulleiter. Der Schulleiter bestätigt am selben
Tag die Entscheidung des Klassenrates oder legt aus formalen oder inhaltlichen Gründen diesen Fall
umgehend erneut dem Klassenrat zur Entscheidung vor. Der Klassenrat entscheidet nach Möglichkeit am
selben Tag, spätestens aber am darauffolgenden Arbeitstag.
Ist der Schüler oder sein Erziehungsberechtigter mit der Bestätigung durch den Schulleiter oder mit der
erneuten Entscheidung des Klassenrates nicht einverstanden, hat er das Recht, die Einspruchskammer mit
der Angelegenheit zu befassen.
Die Einspruchskammer wird ebenfalls angerufen, um Beschwerde gegen einen Schulverweis einzulegen.
§ 2 Der Einspruch muss begründet sein und erfolgt schriftlich innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der
Entscheidung. Es steht dem Beschwerdeführer frei, der Einspruchskammer Unterlagen zur Verfügung zustellen, die zum besseren Verständnis der Angelegenheit beitragen können. Die Unterlagen beinhalten
keine Schriftstücke über Entscheidungen bezüglich anderer Schüler.
§ 3 Der Einspruch wird per Einschreiben an den Vorsitzenden der Einspruchskammer gerichtet, der die
Einspruchskammer unverzüglich einberuft.
Die Einspruchskammer kann sämtliche zweckdienliche Unterlagen von der Schule anfordern. Sie kann
Personen anhören und sich von Experten beraten lassen. Der Klassenrat ist berechtigt, angehört zu werden.
§ 4 Die Einspruchskammer befindet darüber, ob die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen
Bestimmungen bei der Entscheidungsfindung eingehalten worden sind. Sie kann Schulverweise annullieren.
Sie kann Entscheidungen über die Versetzung oder die Vergabe eines Studiennachweises aufheben; der
Klassenrat wird sich in diesem Falle erneut mit der Angelegenheit befassen.
Gegen diese Entscheidung des Klassenrates kann kein erneuter Einspruch erhoben werden.
§ 5 Die Regierung legt die weitere Verfahrensweise fest.
§ 6 Die Zulassung zu einer zweiten Sitzung im August gilt im Sinne der Schulvorschriften nicht als
Versetzungsentscheidung. Es kann in diesem Fall kein Einspruch erfolgen.
KAPITEL 5: DAS TÄGLICHE LEBEN IN DER SCHULE
Art. 20 Der Informationsaustausch zwischen Elternhaus und Schule
Zwischen Elternhaus und Schule soll ein reger Informationsaustausch stattfinden. Dazu dienen u. a.:
1. Das Tagebuch
Jeder Schüler führt ein Tagebuch und ist dafür verantwortlich. Im Tagebuch sind der Stundenplan des
Schülers vermerkt. Darin werden ebenfalls – spontan oder auf Anweisung des Lehrers – der an einem Tag
durchgesehene Unterrichtsstoff sowie die für die kommenden Unterrichtsstunden anstehenden
Wiederholungen, Vorbereitungen, Hausaufgaben und angekündigten Klassenarbeiten eingetragen. Jeder
Lehrer überprüft es in Bezug auf sein Fach und der Klassenleiter auf seine Gesamtgestaltung. Das Tagebuch
hat vollständig und sauber zu sein.
Die Erziehungsberechtigte sollen das Tagebuch 1x wöchentlich einsehen und unterschreiben.
Eintragungen der Schule müssen von den Eltern immer gegengezeichnet werden. Das unerlaubte Entfernen
von Eintragungen und Bemerkungen gilt als Fälschung und wird sanktioniert (siehe auch „Zum Sinn und
Zweck des Tagebuchs“).
Jeder Lehrer und Erzieher ist berechtigt, das Tagebuch einzufordern. Eine Weigerung gilt als schwerer
Regelverstoß und wird entsprechend geahndet.
2. Das Zeugnis
Das Zeugnis enthält nicht nur die Noten, die für jedes Fach erteilt werden, sondern auch Anmerkungen und
Kommentare zu den erzielten Ergebnissen. Am Ende des Schuljahres wird darin ebenfalls die
Versetzungsentscheidung eingetragen.
3. Elternabende
Nach einer Zeugnisvergabe findet meist ein Elternabend statt. Die Erziehungsberechtigte haben dann
Gelegenheit, mit den einzelnen Lehrern oder der Schulleitung die Situation ihrer Kinder zu besprechen. In
besonderen Fällen kann auch ein getrennter Elternabend für eine Klasse oder eine Schülergruppe
stattfinden.
4. Kommunikation
Der schriftliche Austausch zwischen Erzieher und Schüler findet via MS-Teams statt, der zwischen
Schulleitung und Erziehungsberechtigte via E-Mail. Jedes Personalmitglied ist per E-Mail erreichbar
Art. 21 Buchverleih – Medien
1. Schulbücher
Schulbücher, Unterrichtsunterlagen und Schließfächer werden den Schülern gegen einen jährlichen Betrag
zur Verfügung gestellt. Alle Bücher müssen durch einen Umschlag geschützt und sauber gehalten werden.Verlorene bzw. ramponierte Bücher, beschädigte Schließfächer werden den Erziehungsberechtigten in
Rechnung gestellt.
2. Mediothek
Siehe „Schulmediotheksordnung“
Art. 22 Allgemeine Verhaltensregeln
§ 1 Im Schulalltag herrschen Korrektheit und gegenseitige Rücksichtnahme. Der Umgangston ist von
Höflichkeit geprägt.
Im täglichen Umgang mit anderen zeigt der Schüler jedem den nötigen Respekt:
er ist höflich im Umgang mit seinen Mitschülern, mit den Lehrern und mit dem Personal der Schule; er
unterlässt jede Grobheit;
er ist tolerant und respektiert seine Mitmenschen;
er achtet die Arbeit der anderen.
§ 2 Innerhalb des Schulgebäudes gilt insbesondere:
auf den Fluren und Gängen wird nicht gelaufen oder gerauft;
der Schüler trägt angemessene Kleidung an seinem Arbeitsplatz; im Zweifelsfalle entscheidet die
Schule, was angemessen ist. Kleidung mit Motiven oder Aufschriften, die zu Gewalt oder
Fremdenfeindlichkeit anleiten, wird nicht geduldet;
das Tragen von Kopfbedeckungen ist auf dem Schulgelände, während des Unterrichts außerhalb des
Schulgeländes und bei der Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten nicht gestattet;
der Gebrauch von Handys und weiteren elektronischen Geräten ist in den Räumlichkeiten nicht
erlaubt (außer Aula). Bei Zuwiderhandlung erfolgt eine befristete Beschlagnahmung des Gerätes.
Die Schulleitung legt in diesem Fall die Dauer der Sicherstellung fest. Eine Nutzung des Handys
während der Unterrichtszeit im Kontext einer Aktivität ist ausdrücklich vom Lehrer zu genehmigen.
während der Pausen dürfen Schüler sich nicht in den Fluren und Gängen aufhalten;
Schüler bringen keine Gegenstände mit in die Schule, die mit dem Unterrichtsbetrieb nichts zu tun
haben;
Wertgegenstände oder größere Geldbeträge bleiben zu Hause.
§ 3 Außerhalb der Schule, vor Schulbeginn, während der Mittagspause und nach Schulschluss zeichnen sich
Schüler des Athenäums durch ihr korrektes Verhalten aus.
§ 4 Sauberkeit ist oberstes Gebot:
Abfall gehört getrennt in die dafür vorgesehenen Müllbehälter;
Klassenräume, Flure und Sanitärräume sind so zu hinterlassen, wie sie gerne vorgefunden werden
möchten: sauber und hygienisch;
in den Klassenräumen sind Kauen, Essen und Trinken nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem
Verbot sind kleine Wasserflaschen dort, wo keine sensiblen Geräte stehen.
Schüler des Athenäums respektieren unsere Umwelt und tragen zu ihrer freundlichen Gestaltung
bei. Dies gilt auch für die Umgebung der Schule, insbesondere für den angrenzenden Park
„Klinkeshöfchen“.
Im Rahmen des Sauberkeitskonzeptes verpflichtet sich jeder Schüler mindestens einmal jährlich am
„Putzdienst“ in Aula und Schulhof teilzunehmen.
Art. 22 bis Wissenschaftsklassen und Labore
Siehe „Regeln für die naturwissenschaftlichen Fachräume“
Art. 22 ter Sportunterricht
Siehe „Unsere Sportregeln im Überblick“
Art. 23 Ausgang
Die Schüler müssen sich explizit an die Ausgangserlaubnis halten, die von den Erziehungsberechtigten
gegengezeichnet werden muss.Art. 24
Die Schüler betreten und verlassen die Schule über die Eingangshallen. Beim ersten Klingelzeichen begeben
sich die Schüler unverzüglich zu ihren Klassenräumen. Sie betreten den Klassenraum nie in Abwesenheit
der Lehrperson.
Während der Unterrichtsstunden und während der Pausen hält sich kein Schüler in den Fluren und Gängen
auf. Zwischen den Unterrichtsstunden begeben sich die Schüler zügig zum nächsten Klassenraum.
Art. 25
Zusatz: Im Falle unvorhersehbarer Freistunden, die u. a. durch Lehrerabwesenheiten entstehen, werden die
Schüler der ersten Stufe von einem Vertretungslehrer betreut oder sie begeben sich zum Studiersaal. Die
Schüler der 2. und 3. Stufe begeben sich zum Studiersaal oder zur Aula, wo sie sich bei dem zuständigen
Erzieher melden.
Art. 26
Die Schule übernimmt keine Haftung für abgestellte Fahrzeuge.
Der Schulhof ist eine Fußgängerzone und darf nicht befahren werden.
Art. 27
Kollektive oder individuelle Initiativen, die außerhalb der normalen schulischen Aktivitäten liegen, dürfen
nur mit vorherigem Einverständnis des Schulleiters ergriffen werden. Dies gilt insbesondere für den
Aushang von Zetteln oder Plakaten, für Petitionen, Versammlungen u.a.
Aushänge können nur nach Unterschrift des Schulleiters oder seines Stellvertreters an den dafür
vorgesehenen Stellen vorgenommen werden. Werbung für rein kommerzielle Veranstaltungen ist nicht
gestattet.
Art. 28
Rauchen ist in den Schulgebäuden und auf dem Schulgelände inkl. Randzonen (Bürgersteige und
Randstreifen Park Klinkeshöfchen) untersagt. Das gilt auch für elektronische Ersatzmittel.
Art. 29
Unbefugten ist das Betreten der Schule und des Schulgeländes untersagt.
Besucher und Erziehungsberechtigte melden sich bitte im Sekretariat. Während der Unterrichtsstunden ist
den Eltern der Zugang zu den Fluren und Klassenräumen nur mit Genehmigung der Schulleitung gestattet.
Gegen jede Person, die sich gegen den Willen des Schulleiters Zugang zur Schule verschafft, kann Anzeige
erstattet werden.
KAPITEL 6: ORDNUNGS- UND DISZIPLINARMASSNAHMEN
Art. 30
§ 1 Alle eingeschriebenen Schüler unterstehen der Autorität des Schulleiters und der Personalmitglieder.
Sie haben ihren Anweisungen Folge zu leisten, nicht nur innerhalb der Schule, sondern auch außerhalb.
Gleiches gilt für außerschulische Aktivitäten, Ausflüge, Reisen etc.
§ 2 Jeder Schüler muss insbesondere den Bestimmungen der Schulordnung Folge leisten.
Zuwiderhandlungen werden durch Ordnungs- oder Disziplinarmaßnahmen geahndet.
Art. 31
Als Ordnungsmaßnahmen gelten:
die Zurechtweisung: Sie wird mündlich vorgebracht und im Tagebuch schriftlich festgehalten; sie
muss von den Erziehungsberechtigten, der verantwortlichen Person oder dem Schüler selber, fallsdieser großjährig ist, unterschrieben werden; die Zurechtweisung kann mit zusätzlichen Arbeiten
verbunden sein.
das zeitweilige Einziehen von Gegenständen
der Sozialdienst: Dabei handelt es sich um Arbeiten im Interesse der Gemeinschaft. Diese
Maßnahme wird insbesondere, aber nicht ausschließlich dann angewandt, wenn sich das Verhalten
des Schülers negativ auf den allgemeinen Schulbetrieb auswirkt.
das Nachsitzen: Es findet außerhalb der normalen Schulzeit statt, in der Schule und unter Aufsicht
eines Personalmitgliedes der Schule;
der vorübergehende Ausschluss aus einer oder aus allen Unterrichtsstunden einer Lehrperson: In
dieser Zeit bleibt der Schüler in der Schule unter der Aufsicht eines Personalmitgliedes.
Die in Punkt 3, 4 und 5 erwähnten Ordnungsmaßnahmen werden von dem Schulleiter oder seinem
Stellvertreter nach vorheriger Anhörung des Schülers ausgesprochen. Nachsitzen und vorübergehender
Ausschluss sind mit der Auflage von Zusatzarbeiten verbunden, die bewertet werden können.
Art. 31 bis
Wenn bereits getroffene Ordnungsmaßnahmen keine Wirksamkeit zeigen, kann die Schulleitung den
Schüler unter einen pädagogischen Vertrag setzen. Es handelt sich hierbei um eine Vereinbarung zwischen
Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulleitung.
Dieser pädagogische Vertrag dient einer gemeinsamen Absprache bezüglich des weiteren Verhaltens des
Schülers und einer Vorgehensweise im Falle einer Missachtung der Schulordnung.
Art. 32
Als Disziplinarmaßnahmen gelten:
1. der vorübergehende Ausschluss aus allen Unterrichtsstunden
2. der endgültige Schulverweis
Sie werden nur in außergewöhnlichen Fällen verhängt und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu
den Beanstandungen stehen. Disziplinarmaßnahmen werden vom Schulleiter ausgesprochen.
Bei einem vorübergehenden Ausschluss ist der Schüler normalerweise von allen Unterrichtsstunden und
anderen Schulveranstaltungen seiner Klasse ausgeschlossen. Seine Anwesenheit in der Schule ist Pflicht, es
sei denn, es wird eine anderweitige, schriftliche Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten getroffen.
Bei einem vorübergehenden Ausschluss bis zu drei Tagen muss der Schüler angehört werden. Bei einem
längeren Ausschluss gilt das gleiche Verfahren wie bei einem Schulverweis (vgl. Art. 34).
Ein Schüler kann im Laufe eines Schuljahres während höchstens 10 Schultagen vorübergehend von allen
Unterrichtsstunden ausgeschlossen werden.
Art. 33
Disziplinarmaßnahmen gegen einen regulär eingeschriebenen Schüler werden verhängt, wenn sein
Verhalten die physische, psychische oder moralische Integrität eines Mitmenschen beeinträchtigt, der
Schule einen schweren materiellen oder moralischen Schaden zufügt oder die Regeln der Schulordnung
dauerhaft missachtet.
Insbesondere, aber nicht ausschließlich, gelten als solche Verhaltensweisen
jeglicher Vandalismusakt;
jede bewusste Gewaltanwendung gegen einen Mitmenschen, in der Schule oder außerhalb der
Schule;
das Mitführen in der Schule oder in der unmittelbaren Umgebung der Schule jeglichen
Gegenstandes, der im Sinne des Gesetzes als Waffe anzusehen ist;
jeder gegen eine Person gerichtete Gebrauch eines Gegenstandes, der eine Verletzungsgefahr in
sich birgt;
der Besitz und das Mitführen in der Schule jeglicher Substanz, die eine Brand- oder Explosionsgefahr
in sich birgt; der Besitz und das Mitführen in der Schule oder in ihrer unmittelbaren Umgebung jeglicher
Substanz, die als Gift oder Rauschgift anzusehen ist (das Verteilen oder der Verkauf solcher
Substanzen führt automatisch zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft);
das Mitbringen und der Genuss von Alkohol;
das Erpressen durch Gewalt oder Gewaltandrohung von Geld, Wertgegenständen oder
Verhaltensweisen;
die bewusste und wiederholte Ausübung unerträglichen psychologischen oder moralischen Drucks
auf Mitschüler oder Personalmitglieder, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch Mobbing,
Beleidigung, Beschimpfung, Verunglimpfung, üble Nachrede oder Verleumdung;
sexuelle Belästigung von Mitschülern oder Personalmitgliedern.
Art. 33 bis Besondere Maßnahmen in Zusammenhang mit neuen Medien und Cyber-Mobbing
Die Achtung des Privatlebens und der Würde der Personen sowie das Grundrecht auf das eigene Bild
machen gewisse Regeln im Umgang mit den neuen Medien nötig.
Es ist den Schülern strikt untersagt, anhand von Schriftstücken, einer Internetseite oder eines anderen
Kommunikationsmittels (Blog, Handy, soziale Netzwerke etc.)
die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, die Menschenwürde oder die Gefühle von Personen –
seien es Mitschüler, Mitglieder des Lehrkollegiums oder Personalmitglieder – zu verletzen, so z. B.
extremistische, gewalttätige oder pornografische Websites zu erstellen oder zu verbreiten;
in irgendeiner Weise den Ruf, die Privatsphäre oder das Recht am Bild Dritter – seien es Mitschüler,
Mitglieder des Lehrkollegiums oder Personalmitglieder – zu verletzen, unter anderem durch
verleumderische oder beleidigende Äußerungen oder Bilder;
zu jeglicher Form von Hass, Gewalt, Rassismus usw. aufzurufen;
zur Diskriminierung einer Person oder einer Gruppe von Personen anzuregen (Cyber-Mobbing);
Informationen zu verbreiten, die den Ruf der Schulgemeinschaft gefährden oder den guten Sitten
und den Gesetzten widersprechen;
falsche Informationen oder Informationen, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten
gefährden können, zu verbreiten;
auf seiner Website Querverweise auf andere Websites legen, die gesetzeswidrig sind oder Rechte
Dritter verletzen.
Art. 34 Der Schulverweis
Bei einem vorübergehenden Ausschluss von mehr als drei Tagen oder bei einem definitiven Schulverweis
gilt folgende Vorgehensweise:
1. ein vorhergehendes Gutachten des Klassenrates wird eingeholt;
2. der volljährige Schüler oder die Erziehungsberechtigten haben Einsicht in die Disziplinarakte;
3. der Schüler wird in Anwesenheit seiner Erziehungsberechtigten und/oder seines Rechtsbeistandes
angehört;
4. die getroffene Entscheidung wird schriftlich begründet und anhand eines Einschreibebriefes zugestellt.
Art. 35
Gegen einen Schulverweis kann Einspruch erhoben werden. Der Einspruch erfolgt per Einschreiben
innerhalb von zehn Kalendertagen nach Bekanntgabe der Entscheidung. Der Einspruch muss begründet
sein.
Der Einspruch wird gerichtet an das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Gospert 1, 4700
Eupen. Gleichzeitig geht eine Kopie des Einspruchs an den Schulleiter.
Der volljährige Schüler oder der Erziehungsberechtigte kann der Einspruchskammer zweckdienliche
Unterlagen zur Verfügung stellen. Sie dürfen jedoch keine Schriftstücke über Entscheidungen bezüglich
anderer Schüler umfassen.
Der Einspruch setzt die Entscheidung der Schulleitung nicht aus und hebt sie nicht auf. Die
Einspruchskammer kann den Verweis annullieren.Die Einspruchskammer kann sämtliche zweckdienliche Unterlagen von der Schule anfordern. Sie kann
Personen anhören und sich von Experten beraten lassen. Der Klassenrat ist berechtigt, angehört zu werden.
KAPITEL 7: SACHBESCHÄDIGUNGEN
Art. 36
Unbeschadet der eventuellen Anwendung von Ordnungs- und Disziplinarmaßnahmen haften die Schüler
für die Schäden, die sie an den Gebäuden, am Material und am Mobiliar verursachen. Gleiches gilt für
Schäden an Datenbeständen.
Die Erziehungsberechtigten oder der großjährige Schüler selbst müssen den entstandenen Schaden
reparieren oder, wenn dies nicht geschieht, die Kosten für die Instandsetzung der Güter und Einrichtungen
übernehmen.
Art. 37
Es obliegt dem Schüler selbst, auf alle Gegenstände (Schulsachen, Kleidungsstücke, sonstige Gegenstände),
die er mit zur Schule bringt, zu achten. Die Schule übernimmt keine Verantwortung bei Verlust, Diebstahl
oder Beschädigung o. e. Gegenstände durch andere Schüler oder Drittpersonen.
Die Schränke, Schließfächer, Kleiderhaken oder Ablagen, die den Schülern zur Verfügung gestellt werden,
dienen lediglich zur Wahrung der nötigen Ordnung in Räumen und Fluren der Schule. Die Schule haftet
nicht als Verwahrer.
KAPITEL 8: VERSICHERUNGEN
Art. 38
Die kollektiven Schulversicherungspolicen, die das Ministerium für das
Gemeinschaftsunterrichtsschulwesen bei ETHIAS abgeschlossen hat, enthalten im Wesentlichen zwei Teile:
die Haftpflichtversicherung und die Unfallversicherung.
Art. 39
Die Haftpflichtversicherung deckt die körperlichen oder materiellen Schäden, die durch einen der
Versicherten einem Dritten gegenüber im Rahmen der schulischen Aktivitäten verursacht wurden.
Auf dem Schulweg gilt die Haftpflichtversicherung nicht.
Art. 40
Die Unfallversicherung schützt den Versicherten auf dem Schulweg und im Rahmen der schulischen
Aktivitäten gegen Körperschäden unabhängig von jeglicher Suche nach seiner Verantwortlichkeit.
Sie garantiert dem versicherten Opfer oder den Anspruchsberechtigten die Zahlung innerhalb bestimmter
Grenzen u.a. der medizinischen Kosten und der Invaliditätsentschädigungen.
Die Versicherung übernimmt jedoch nur die nach den Zahlungsleistungen der gesetzlichen Kranken- und
Invalidenversicherung verbleibenden Kosten.
Wenn das Opfer oder seine Vertreter solche Zahlungsleistungen erhalten wollen, sind sie verpflichtet,
den Unfall ihrer Krankenkasse zu melden;
die Arzthonorare, Krankenhauskosten, Apothekenkosten usw. zu bezahlen;
die Teilübernahme dieser Kosten bei ihrer Krankenkasse zu beantragen;
der Schule eine Krankenkassenbescheinigung zur Weiterleitung an die Versicherungsgesellschaft der Schule
zukommen zu lassen, in der neben den geforderten Beträgen der von der Krankenkasse übernommene
Anteil vermerkt ist.
Wenn das Opfer oder seine Vertreter keine Krankenkassenvergütungen erhalten, müssen sie dies der
Schule mitteilen, die dann die vorgelegten Kostenbelege für die bezahlten Pflegekosten an die
Schulversicherungsgesellschaft weiterleitet.Art. 41
Jeder Unfall, der einem Schüler im Rahmen der schulischen Aktivitäten widerfährt, muss so schnell wie
möglich dem Sekretariat der Schule gemeldet werden.
KAPITEL 9: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 42
Die vorliegende interne Schulordnung entbindet die Schüler, ihre Erziehungsberechtigten oder die
verantwortliche Person nicht von der Verpflichtung, die Gesetzestexte, Verwaltungsrichtlinien und –
anweisungen, die sie betreffen und vom Ministerium bekannt gemacht werden, zu beachten und zu
befolgen. Das Gleiche gilt für die besonderen Dienstanweisungen und Anordnungen der Schule.
Art. 43
Die Verantwortlichkeit und die verschiedenen Verpflichtungen, die laut vorliegender interner Schulordnung
den Erziehungsberechtigten bzw. der verantwortlichen Person obliegen, gehen automatisch auf den
Schüler über, wenn dieser großjährig wird; sie gelten während der gesamten Schulzeit des Schülers in
dieser Schule.
Datum der letzten autorisierten Fassung: 25.06.2024, gültig ab 01.09.2024
Vor der Unterschrift muss der handschriftliche Vermerk „gelesen und genehmigt“ angebracht werden.
Unterschrift des Schülers Unterschrift der Erziehungsberechtigten
Datum der Unterzeichnung: . . / . . /2024SCHULMEDIOTHEKSORDNUNG
UMBERTO-ECO-MEDIOTHEK
der Schulmediotheken der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Verbund MEDIADG – Angepasste und
gekürzte Version der Umberto-Eco-Mediothek (Stand September 2015)
Die Schulmediothek ist ein Ort der Information, der Arbeit und der Kommunikation. Um dies zu
gewährleisten, ist ein Mindestmaß an Rücksichtnahme erforderlich. Daher gelten in Ergänzung zur
Hausordnung der jeweiligen Schule folgende Benutzungsregeln:
I. ARBEITEN IN DER SCHULMEDIOTHEK
A. Zugang zur Mediothek
Die Mediothek kann nur innerhalb der von der Mediothekskommission festgelegten und am
Mediothekseingang ausgehängten Öffnungszeiten genutzt werden.
Die Schüler können die Mediothek während der Studiumstunden nutzen, wenn die Mediotheksleitung ihre
Erlaubnis erteilt.
B. Verhalten in der Mediothek
Jeder hat sich in der Mediothek so zu verhalten, dass Mitbenutzer nicht gestört werden.
Mäntel, Jacken und Taschen sind in den Garderobeschränken beim Mediothekseingang abzulegen.
In der Mediothek sind Rauchen, Essen und das Mitbringen von Getränken nicht gestattet.
Die Mediothek ist kein Pausenraum: Spielen, Musik hören, Handygebrauch etc. sind untersagt und können
den Ausschluss aus der Mediothek zur Folge haben.
Medien und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Schäden sind der Aufsicht unaufgefordert mitzuteilen.
Den Anweisungen der Mediotheksleitung ist Folge zu leisten. Die Nichtbeachtung dieser Anweisungen kann
den zeitweiligen Ausschluss des Nutzers aus der Mediothek zur Folge haben; über die Dauer des
Ausschlusses befindet die Mediotheksleitung im Einvernehmen mit der Schuldirektion.
C. Nutzung der Geräte, der PC-Arbeitsplätze und des Internets
PC und Internet dürfen nur zu schulbezogenen Zwecken benutzt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die
Mediotheksleitung.
Wer das Internet zu unerlaubten Zwecken einsetzt, wird von der PC-Nutzung ausgeschlossen und muss mit
einer Schulstrafe, bei groben Verstößen mit strafrechtlichen Maßnahmen rechnen.
Das Anrecht auf PC-Nutzung und die Nutzungsdauer können von der Mediotheksleitung eingeschränkt
werden.
Veränderungen an der Systemeinstellung, am Datenbestand und insbesondere an der Konfiguration führen
zum sofortigen Ausschluss von der PC-Benutzung. Die Folgekosten grob fahrlässigen Handelns trägt der
Verursacher.
Ausdrucke von CD-ROMs oder Online-Diensten und Kopien von Printmedien dürfen nur unter Beachtung
der Lizenz- und Autorenrechte erfolgen.
Alle Fotokopien und Ausdrucke müssen bezahlt werden. Der Preis pro Ausdruck wird von der
Mediotheksleitung im Einvernehmen mit der Schulleitung festgelegt.
II. DIE AUSLEIHE VON MEDIEN
Die Schulmediothek ist Teil des Verbundes MEDIADG, des Verbundes der Öffentlichen Bibliotheken (ÖB),
Pädagogischen Mediotheken (PM) und Schulmediotheken (SM) der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Dies
ermöglicht den Schüler und den Lehrern die Ausleihe von Medien aus allen angeschlossenen Bibliotheken
und Mediotheken:
A. In der Schulmediothek
B. In den Pädagogischen Mediotheken
C. In den Öffentlichen Bibliotheken
D. Online (d.h. über Internet) aus allen MEDIADG angeschlossenen Bibliotheken/MediothekenVoraussetzung für die Ausleihe ist in allen Fällen der Besitz eines gültigen Benutzerausweises, der für die
Schüler, Lehrer und das Personal der Schule in der Schulmediothek ausgestellt wird.
A. Ausleihbedingungen in der Schulmediothek
Die Vor-Ort-Ausleihe ist Schülern, Lehrern des Tagesunterrichtes sowie dem Erzieher- und
Verwaltungspersonal der Schule vorbehalten. Die Ausleihe ist nur möglich bei Vorlage eines gültigen
Benutzerausweises und eine von den Erziehungsberechtigten unterzeichnete Einverständniserklärung für
die Schüler. Ein Ersatzausweis kostet 5,00€.
Die Bedingungen der Vor-Ort-Ausleihe sind für alle Schulmediotheken der DG gleich. Änderungen bedürfen
der Genehmigung des für den Unterricht zuständigen Ministers. Die aktuell geltenden Bedingungen sind
folgende:
Leihfristen Print-Medien: 21 Tage
alle anderen Medien: 7 Tage
Verlängerungen 1 x um die jeweilige Ausleihdauer
Ausleihgebühren keine
Säumnisgebühren
Print-Medien: 0,05€/Öffnungstag/Medium
alle anderen Medien:
0,25€/Öffnungstag/Medium
B. Ausleihbedingungen in den Pädagogischen Mediotheken (PM)
Die Ausleihe in den Pädagogischen Mediotheken des Verbundes in Eupen und Sankt Vith ist nur dem
Lehrpersonal gestattet.
Die Vor-Ort-Ausleihe ist kostenfrei.
Es gelten im Übrigen die Ausleihbedingungen der Pädagogischen Mediotheken.
C. Ausleihbedingungen in den Öffentlichen Bibliotheken (ÖB)
Nutzer der Schulmediothek können mit ihrem in der Schulmediothek ausgestellten Leserausweis Medien in
den ÖB des Verbundes MEDIADG ausleihen; sie brauchen keinen zusätzlichen Ausweis zu erwerben.
Die Ausleihe von Medien ist für minderjährige Schüler in der ÖB nur möglich, wenn eine von den
Erziehungsberechtigten unterzeichnete Einverständniserklärung vorliegt (Vordrucke werden von der ÖB
ausgehändigt).
Die Ausleihe von Medien in der ÖB ist für auch für Nutzer der Schulmediothek kostenpflichtig; es gelten die
Ausleihbedingungen der ÖB.
D. Die Online-Bestellung
Die Nutzer der Schulmediotheken können mit ihrem gültigen, in der Schulmediothek ausgestellten
Benutzerausweis von jedem PC mit Internetanschluss Medien online sowohl zu ihrer Schulmediothek als
auch zu einer dem Verbund MEDIADG angeschlossenen Öffentlichen Bibliothek ihrer Wahl – für Lehrer auch
zu einer Pädagogischen Mediothek – bestellen. Dabei gelten folgende Ausleihbedingungen:
1. Allgemein (aus SM, PM, ÖB)
Voraussetzung Gültiger Leseausweis und für Schüler:
Einverständniserklärung
max. Anzahl Bestellungen 20
Rückgabe der Medien In der Mediothek/Bibliothek, in der sie abgeholt
wurdenFrist, in der Medien zurückgelegt werden 14 Tage
Nicht-Abholgebühr 1,00€/Medium
Sperre der Selbstbedienungsfunktion ab 10,00€
entleihbare Medien Alle Medien, die nicht zum Präsenzbestand
gehören.
2. Aus einer SM oder einer PM
Es gelten dieselben Bedingungen wie bei der Ausleihe aus der eigenen Schulmediothek, d.h. Nutzer, deren
Benutzerausweis in der Schulmediothek ausgestellt wurde, zahlen keine Ausleihgebühr und keine
Bestellgebühr.
3. Aus einer ÖB des Verbundes
Es gelten die Ausleihbedingungen der Öffentlichen Bibliotheken. Diese sind:
Leihfristen Buch, Hörbuch: 21 Tage
Zeitschrift, Bestseller, Spiele: 14 Tage
alle anderen Medien: 7 Tage
Ausleihgebühren Print-Medien: 0,20€/Medium
CD: 0,50€/CD
Hörbuch: 1,50€/Hörbuch
DVD, CD-ROM: 1,25€/Medium
Spiele: 1,50€/Spiel
Verlängerungen Gebühr = die jeweilige Ausleihgebühr
Säumnisgebühren Print-Medien: 0,05€/Öffnungstag/Medium
CD, Hörbuch: 0,10€/Öffnungstag/Medium
DVD, CD-ROM: 0,25€/Öffnungstag/Medium
Bestellgebühr 0,50€/Medium
III. HAFTUNG DER NUTZER
Wer Medien ausleiht, Hard- und Software der Schulmediothek nutzt, ist für deren sorgsame Behandlung
verantwortlich. Beschädigungen müssen der Mediotheksaufsicht unmittelbar angezeigt werden, ansonsten
wird je nach Art und Schwere der Beschädigung Strafanzeige erstattet. Für beschädigte oder verloren
gegangene Medien ist der Nutzer ersatzpflichtig. Reparaturkosten, die bei einer schuldhaften Beschädigung
der Hardware oder bei Änderungen an der Systemeinstellung entstehen, werden dem Nutzer in Rechnung
gestellt. Der Nutzer haftet für Schäden, die der Mediothek aufgrund der unerlaubten Weitergabe des
Benutzerausweises an Dritte entstehen. Die Mediothek haftet nicht für Folgen von Verletzungen der Lizenz-
und Urheberrechte durch den Nutzer.
Die Erziehungsberechtigten erkennen für den minderjährigen Nutzer mit der Hausordnung der Schule
ebenfalls die vorliegende Schulmediotheksordnung an und übernehmen die zivilrechtliche Haftung.REGELN FÜR DIE
NATURWISSENSCHAFTLICHEN FACHRÄUME
In der Wissenschaft und auch im Chemielabor/Biologielabor ermöglichen die Experimente, die die Schüler
selbst durchführen, durch direktes Beobachten Fragen zu beantworten, neue Erkenntnisse zu erlangen und
Zusammenhänge zu verstehen. Dazu steht den Schülern in unserer Schule eine neue Laborinfrastruktur zur
Verfügung. Um einerseits gefahrlos und andererseits respektvoll in unseren neuen Laboren zu arbeiten, ist
es besonders wichtig, sich an einige grundlegende Regeln zu halten.
Folgende Vorschriften werden durch die Schüler gründlich gelesen und mit dem Lehrer kommentiert. Die
Schüler sowie ihre Eltern, der betroffene Wissenschaftslehrer und der Studienpräfekt unterschreiben dieses
Dokument. Ein Exemplar bleibt im Laborraum immer angeschlagen.
KLEIDUNG UND SICHERHEITSAUSSTATTUNG
Der Schüler trägt einen zugeknöpften Laborkittel.
Die Haare werden befestigt, die Schals werden am besten abgelegt. Die Mützen und Kappen werden wie im
Rest des Gebäudes nicht getragen.
Die Schutzbrille wird während der Durchführung der Versuche dauernd aufgesetzt.
Handschuhe werden ausgehändigt, wenn der Versuch es erfordert.
Wenn Schutzhandschuhe ausgehändigt werden, müssen diese benutzt werden.
Die Schüler wissen, wo die Schutzdecken gegen Feuer liegen und wo sich die Feuerlöscher befinden. Sie
kennen die Fluchtwege.
HYGIENE UND GESUNDHEIT
In naturwissenschaftlichen Fachräumen darf weder getrunken noch gegessen werden.
Geschmacksproben dürfen nicht durchgeführt werden und Laborgeräte werden nicht zum Trinken
verwendet.
Nach Beendigung der Versuche werden die Hände gründlich gewaschen.
Wenn eine Hautportion durch Chemikalien (Säure, Lauge etc.) berührt wird, soll diese sofort mit viel
Wasser gespült werden.
Sollten die Augen mit Spritzern von Chemikalien in Kontakt kommen (was beim Tragen der Schutzbrillen
nicht vorkommen sollte), muss sofort mit viel Wasser gespült werden (Augenduschen).
BEIM EXPERIMENTIEREN
Die durch den Lehrer erteilten Ratschläge und Hinweise werden genau befolgt.
Vor jedem Versuch werden die Laborgeräte und deren Aufbau durch die Lehrkraft überprüft.
Pipettieren mit dem Mund ist verboten.
Der Geruch wird durch vorsichtiges Zufächeln festgestellt.
Ein Reagenzglas wird zum Schütteln immer mit einem Stopfen versehen und nicht mit dem Daumen
verschlossen.
Brennbare Stoffe werden nie in die Nähe einer Flamme gestellt.
Beim Erhitzen eines Reagenzglases mit dem Bunsenbrenner wird die Öffnung in die Richtung gehalten, wo
keiner steht.
Chemikalien dürfen nicht mit den Fingern angefasst werden. Die Gefahrensymbole auf den Chemikalien
werden berücksichtigt.
Die Versuche werden mit möglichst wenigen Chemikalien durchgeführt, weil so die Abfallmenge gering
bleibt.NACH DEM EXPERIMENTIEREN
Die Heizplatten müssen zuerst abkühlen, bevor sie weggeräumt werden. Das Gas, wenn es verwendet
wurde, wird abgestellt.
Die Laborgeräte und der Arbeitsplatz werden gründlich gereinigt.
Die Chemikalienreste werden nicht in die Vorratsgefäße zurückgegeben. Sie werden vorschriftsmäßig in die
dazu vorgesehenen Behälter entsorgt (Behälter 1: Saure und alkalische Lösungen; Behälter 2: Giftige und
anorganische Stoffe, Behälter 3: Halogenfreie organische Stoffe; Behälter 4: Halogenhaltige organische
Stoffe). Ausführliche Anweisungen sind angeschlagen.
ALLGEMEINE REGELN
Mit den neuen Labortischen, Laborstühlen, Schränken etc. wird respektvoll und sauber umgegangen. Auch
die nächsten Schülergenerationen sollen sich in diesen modern und neu gebauten Fachräumen mit Freude
dem Experimentieren widmen können.
Die Mäntel und Taschen werden an der dazu vorgesehenen Garderobe abgelegt.
Nichts (weder auf dem Boden noch zwischen den Labortischen) soll die respektvollen Bewegungen (weder
laufen, noch stoßen ist erlaubt) während der praktischen Unterrichtsstunden innerhalb des Laborraumes
behindern.
Eventuelle auf den Boden gefallene Scherben oder Flüssigkeiten sollen sofort entfernt werden.
Ohne Erlaubnis des Lehrers ist es verboten, in den Vorbereitungsraum zu gehen.
REGELN FÜR DIE NUTZUNG VON LAPTOPS
Die Nutzung der Schul-Laptops unterliegt den Nutzungsbedingungen des Ministeriums der
Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens. Zusätzlich gelten an unserer Schule folgende Regeln für die
Verwendung der im Schulnetz betriebenen Laptops:
Die Bedienung der von der Schule bereitgestellten Laptops erfolgt gemäß den Anweisungen der
aufsichtführenden Lehrkraft, sonstigen Aufsichtspersonen oder der für die Computernutzung
verantwortlichen Person.
Die Schulgeräte sind ausschließlich im Rahmen der schulischen Ausbildung zu verwenden. Private
Kommunikation, wie SMS-Versand oder Chatten, ist auf den Schulgeräten nicht gestattet. Die Zugangsdaten
(Passwort) sind geheim zu halten und dürfen nicht weitergegeben oder verwendet werden, auch wenn sie
versehentlich bekannt geworden sind.
Die Laptops müssen mit vollständig geladenem Akku mitgebracht werden. Sie dürfen im Unterricht nur
verwendet werden, wenn dies ausdrücklich von den Lehrkräften gewünscht ist. Ansonsten sind die Geräte
stumm zu schalten und sicher zu verwahren.
Es muss jederzeit ausreichend freier Speicherplatz auf den Geräten für schulische Arbeiten zur Verfügung
stehen.
Die schulische IT-Infrastruktur darf ausschließlich für schulische Zwecke genutzt werden. Jegliche Nutzung
oder Verbreitung illegaler oder für Schüler ungeeigneter Inhalte, wie rassistische, (kinder-)pornografische,
gewalthaltige, ehrverletzende oder rechtsextremistische Inhalte, sind untersagt.
Der Schüler trägt selbst die Verantwortung für sein Laptop. Die Schule haftet nicht für Diebstahl oder
Beschädigung jeglicher Art. Es liegt in der Verantwortung des Schülers, für eine sichere Aufbewahrung des
Laptops zu sorgen. Die Schule übernimmt keine Haftung für die fehlerfreie und unterbrechungsfreie
Funktionsweise der IT-Infrastruktur.Schüler sind dazu verpflichtet, schulrelevante Daten zu Hause auf einem separaten Datenträger oder in
Teams zu sichern. Datenverlust aufgrund von Hardware- oder Systemfehlern gilt nicht als Entschuldigung
für nicht erbrachte Leistungen, wenn ausreichende Möglichkeiten zur Datensicherung gegeben waren.
Falls ein Laptop im Unterricht nicht einsatzfähig ist, ist der Lehrer darüber zu informieren, damit geeignete
Maßnahmen ergriffen werden können.
Lehrkräfte dürfen keine normativen Tests auf den Schullaptops durchführen. Ausnahmen bilden der
Informatikunterricht und Schüler mit einer relevanten Beeinträchtigung oder einem Nachteilsausgleich,
unter besonderen Bedingungen und mit Erlaubnis der Schulleitung.
UNSERE SPORTREGELN IM ÜBERBLICK
DER SPORTUNTERRICHT IST EIN PFLICHTFACH FÜR ALLE SCHÜLER!
Die „Regeln für unser Miteinander“ sind selbstverständlich auch im Sportunterricht einzuhalten. Konkret
heißt das:
Ich benehme mich respektvoll in den Sporträumen und behandle das neue Material mit großer Sorgfalt.
Ich begegne all meinen Mitmenschen (Mitschülern und Lehrern) mit dem nötigen Respekt.
Ich störe weder den Ablauf des Unterrichts noch die Arbeit der anderen.
Ich sorge dafür, dass ich pünktlich zu Beginn jeder Stunde erscheine.
Essen und Trinken sind in der Sporthalle verboten. Wasser trinken ist nur mit Erlaubnis der Lehrer erlaubt.
Die Nutzung des Handys ist für alle Schüler verboten!
Sportkleidung ist absolut erforderlich! Dazu gehören zwei verschiedene Paar Sportschuhe, einmal für innen
(helle Sohle!) und einmal für außen.
Lange Haare müssen mit einem Gummi zusammengebunden werden.
Es ist nicht gestattet, Schmuck oder Uhren zu tragen, da dadurch akute Verletzungsgefahr besteht.
Aus Sicherheitsgründen sind lange Fingernägel im Sportunterricht nicht erlaubt. Dies dient dem Schutz aller
Teilnehmenden, um Verletzungen durch Kratzer oder Risse zu vermeiden. Alle Schüler müssen daher
sicherstellen, dass ihre Fingernägel kurz und gepflegt sind, bevor sie am Sportunterricht teilnehmen.
Jede Art der Kopfbedeckung ist während des Unterrichts, auch außerhalb des Schulgebäudes untersagt.
Hat der Schüler seine Sportsachen vergessen, erfolgt eine entsprechend negative Benotung für die Stunde.
Der Schüler muss dem Sportlehrer aktiv Hilfestellung leisten.
Auch im Falle eines ärztlichen Attests muss der Schüler während des Sportunterrichts anwesend sein. Bei
einer Befreiung bis zum Schuljahresende bzw. über einen längeren Zeitraum hinweg, muss der Schüler in
der Schule anwesend sein. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung die Anwesenheitspflicht in der Schule
aussetzen.
Schüler, die vom Sportunterricht befreit sind, müssen dem Sportlehrer aktiv Hilfestellung bieten.
Hausaufgaben erledigen, lesen, lernen etc. wird nicht gestattet.
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht zieht, nach Absprache mit der Schulleitung, automatisch
Nachsitzen mit sich. Für die jeweilige Stunde wird ebenfalls eine Null eingetragen.
Es wird keine Haftung für verlorene Objekte und Wertsachen übernommen. Jeder Schüler verfügt über ein
eigenes Schließfach.
Aus hygienischen Gründen empfehlen wir eine Dusche nach dem Sportunterricht.
Kaugummi kauen ist untersagt!
Von der exzessiven Benutzung von Deo-Sprays in den Umkleidekabinen muss dringend abgeraten werden.
Deo-Roller sind hingegen empfehlenswert.