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Unsere Schulordnung

SCHUL- UND STUDIENORDNUNG

KAPITEL 1: EINSCHREIBUNG

Art. 1

Als Schule in Trägerschaft der Deutschsprachigen Gemeinschaft steht das Königliche Athenäum allen

Menschen offen. Insbesondere ist es verpflichtet, jeden Schüler einzuschreiben, der

 Belgier ist und seinen Wohnsitz oder seinen ständigen Aufenthaltsort in der Deutschsprachigen

Gemeinschaft hat;

 Ausländer ist, seinen Wohnsitz oder seinen ständigen Aufenthaltsort in der Deutschsprachigen

Gemeinschaft hat und im Fremden-, Warte- oder Bevölkerungsregister in einer Gemeinde des

deutschen Sprachgebiets eingetragen ist;

 UND der die Zulassungsbedingungen erfüllt, die für die betreffende Schulebene gelten.

Der Antrag auf Einschreibung wird vom volljährigen Schüler selbst oder von den Erziehungsberechtigten bei

der Direktion oder im Sekretariat der Schule gestellt.

Art. 2

Bei jeder Anmeldung eines neuen Schülers wird ein Einschreibeformular ausgefüllt, von den

Erziehungsberechtigten oder dem volljährigen Schüler unterschrieben und der Schülerakte beigefügt.

Bei einem ersten Antrag auf Einschreibung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1. Unterlagen zur Person des Schülers

 Belgische Schüler müssen eine Kopie ihres Personalausweises oder eines anderen amtlichen

Dokumentes, in dem die belgische Staatsangehörigkeit bescheinigt wird, vorlegen.

 Ausländische Schüler aus einem EU-Land müssen ihre Staatsangehörigkeit durch ein amtliches

Dokument nachweisen.

 Ausländische Schüler, die nicht aus einem EU-Land stammen, müssen eine Kopie ihrer am 1.

Oktober gültigen Aufenthaltsgenehmigung einreichen. Falls diese Schüler ihren Wohnsitz im

benachbarten Ausland haben und auch täglich dorthin zurückkehren, müssen sie eine gültige

Aufenthaltsgenehmigung für das betreffende Land vorweisen können. All diese Dokumente müssen

jedes Jahr aufs Neue erbracht werden.

2. Unterlagen zur Laufbahn des Schülers

 Das Zeugnis des vorherigen Schuljahres und – gegebenenfalls – eine Bescheinigung über den

Schulbesuch während des laufenden Schuljahres.

 Das Abschlusszeugnis der Grundschule, wenn es sich um eine Einschreibung ins 1. Jahr des

Sekundarunterrichts handelt.

 Das Studienzeugnis und die Orientierungsbescheinigung des vorherigen Schuljahres, wenn der

Schüler zuvor eine andere Sekundarschule in Belgien besucht hat.

 Wenn der Schüler vorher eine ausländische Schule besucht hat: entweder die Bescheinigung über

die Gleichstellung der ausländischen Studiennachweise oder – zwecks Beantragung einer

Anerkennung von im Ausland absolvierten Studien mit entsprechenden Studien in Belgien – alle zu

diesem Zweck relevanten Unterlagen über frühere Studien.

Art. 3

Der Schulleiter überprüft in kürzester Frist alle bei der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, entscheidet

über die Verbindlichkeit der Einschreibung und legt eine Schülerakte auf den Namen des Schülers an. Ein

Schüler, für den die in Art. 2 erwähnte Bescheinigung beantragt wird, kann provisorisch bis zur

Entscheidung über die Studiengleichstellung eingeschrieben werden.

Art. 3 bis

Bei der Einschreibung entscheiden die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler, welches

philosophische Fach (Religion oder Ethik) belegt werden soll. Diese Entscheidung gilt für das gesamte

Schuljahr. Vor Beginn des 2., 3. und 5. Jahres kann diese Wahl spätestens am letzten Arbeitstag des MonatsAugust durch schriftlichen Antrag bei der Schulleitung abgeändert werden. Ansonsten gilt weiter die

bisherige Wahl.

Art. 4

Ein Schüler, der die für eine Studienaufnahme und Studienweiterführung vorgeschriebenen gesetzlichen

Bedingungen nicht erfüllt, kann nicht als regulärer Schüler eingeschrieben werden.

Wenn ein Schulleiter nach Überprüfung der Unterlagen zu der Entscheidung gelangt, die Einschreibung als

regulärer Schüler verweigern zu müssen, so teilt er diese begründete Entscheidung sofort dem

Antragsteller mit.

Art. 5

Neutralität im Sinne des gegenseitigen Respekts: ein Reichtum der Schulen des

Gemeinschaftsunterrichtswesens

Allen Weltanschauungen und Überzeugungen begegnen wir mit dem gleichen Respekt, solange sie nicht im

Widerspruch zur Verfassung und zu den Gesetzen des belgischen Volkes stehen.

Den Schülern bietet die Schule die Wahl zwischen dem Unterricht in einer der anerkannten Religionen

(katholische Religion, protestantische Religion, orthodoxe Religion, anglikanische Religion, israelitische

Religion oder islamische Religion) oder einem Unterricht in nicht konfessioneller Sittenlehre.

Im Unterricht sollte allerdings keine Frage dem forschenden Geist verschlossen bleiben dürfen, kein Dogma

dessen kritische Ausübung einschränken. Kein Schüler kann aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen

von der Teilnahme an den in Anwendung der Rahmenpläne und Lehrpläne durchgeführten Aktivitäten

befreit werden.

Von den Mitgliedern des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des

paramedizinischen Personals, des Verwaltungspersonals sowie den Schülern wird erwartet, dass sie im

Geiste eines harmonischen und respektvollen Miteinanders ihre eigene Weltanschauung als persönlichen

Reichtum betrachten, diesbezüglich aber im Rahmen der Schule eine angemessene Zurückhaltung an den

Tag legen.

Daher ist in der Schule jede Form von Bekehrungsversuch untersagt. Deshalb ist es den Mitgliedern des

Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals, des

Verwaltungspersonals sowie den Schülern auch nicht gestattet, in der Schule bzw. während eines

Unterrichts oder bei der Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten weltanschaulich oder religiös

motivierte Kleidung sowie sichtbare weltanschauliche oder religiöse Zeichen jeglicher Art zu tragen. Von

dieser letzten Regel ausgenommen sind die Religionslehrer.

KAPITEL 2: DER REGELMÄSSIGE SCHULBESUCH

Art. 6

Alle Schüler – auch die freien Schüler – müssen aktiv am Unterricht und an allen Aktivitäten des

Studienjahres, für das sie eingeschrieben sind, teilnehmen (z. B. pädagogische Aktivitäten oder kulturelle

Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes, Stützkurse, Praktika etc.).

Art. 7 Abwesenheiten

Jede Abwesenheit muss schriftlich begründet werden.

Als gerechtfertigte Abwesenheit gilt:

 eine Abwesenheit wegen Krankheit des Schülers;

 eine Abwesenheit wegen einer Vorladung vor eine öffentliche Behörde oder der Notwendigkeit für

den Schüler, sich zu dieser Behörde zu begeben, wobei letztere ihm eine Bescheinigung ausstellt.

Universitäts-/Hochschulbesuche und Fahrschulstunden innerhalb des Schulalltags müssen von den

Erziehungsberechtigten entschuldigt werden und gelten nicht als Bescheinigungsnachweise.

Damit einer dieser beiden Gründe als gerechtfertigt angesehen werden kann, werden die erforderlichen

Dokumente (ärztliches Attest, Bescheinigungen etc.) am Schultag unmittelbar nach der Abwesenheit beiden Erziehern hinterlegt. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, erfolgt die Hinterlegung spätestens

am vierten Abwesenheitstag.

Folgende Fälle benötigen keinen schriftlichen Nachweis:

 Eine Abwesenheit wegen des Todes eines Elternteils oder eines Verwandten ersten Grades

(höchstens 4 Tage);

 Eine Abwesenheit wegen des Todes eines Verwandten ab dem 2. Grad, der im selben Haus wohnt

(höchstens 2 Tage);

 Eine Abwesenheit wegen des Todes eines Verwandten ab dem zweiten Grad, der nicht im selben

Haus wohnt (höchstens 1 Tag).

Abwesenheiten kurzer Dauer

Die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler reichen einen begründeten Antrag zwei Wochen

vorher beim Schulleiter ein. Der Schulleiter entscheidet über die Annahme des Antrags, der folgende

Formen annehmen kann:

 die Fälle höherer Gewalt;

 außergewöhnliche Umstände in Zusammenhang mit familiären, Gesundheits- und

Beförderungsproblemen, die jeweils vom Schulleiter zu beurteilen sind;

 Teilnahme an nationalen und internationalen Spitzenwettkämpfen;

 Teilnahme an Berufs- und Handwerksmeisterschaften;

 Mitwirken an kulturellen Veranstaltungen mit internationaler Ausstrahlung.

Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, entscheidet die Regierung.

Jede andere Abwesenheit gilt als ungerechtfertigt.

Art. 8

§ 1 Wenn es nicht ausreichend begründet und fristgerecht belegt ist, wird Fernbleiben vom Unterricht

und von anderen eingeplanten Aktivitäten sanktioniert. Es kann unter Umständen die Eigenschaft als

regulärer Schüler und dadurch die offizielle Anerkennung der Studien gefährden.

§ 1 bis Muss ein Schüler an einem Tag dem Unterricht fernbleiben, so benachrichtigen die

Erziehungsberichtigen die Schule telefonisch vor 08:30 Uhr oder per E-Mail den zuständigen Erzieher.

§ 2 Alle vorhersehbaren Abwesenheiten müssen im Voraus schriftlich per Brief oder im Tagebuch von

den Erziehungsberechtigten mitgeteilt und begründet werden.

§ 4 Bei Abwesenheit aus Krankheitsgründen muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, wenn die

Abwesenheit mehr als 3 Tage dauert.

§ 5 Für die Schüler der Unterstufe (1.-3. Jahr):

War der Schüler im laufenden Schuljahr bereits an 12 einzelnen halben Tagen (6 einzelnen Tagen)

entschuldigt abwesend, so muss für jede weitere Abwesenheit aus Krankheitsgründen ein ärztliches Attest

vorgelegt werden.

Für die Schüler der Oberstufe (4.-6. Jahr):

War der Schüler im laufenden Schuljahr bereits an 8 einzelnen halben Tagen (4 einzelnen Tagen)

entschuldigt abwesend, so muss für jede weitere Abwesenheit aus Krankheitsgründen ein ärztliches Attest

vorgelegt werden.

§ 6 Unpünktlichkeit wird nicht geduldet. Jede Verspätung muss umgehend bei einem Erzieher

begründet werden und kann geahndet werden.

§ 7 Während der Unterrichtszeit – und dies gilt auch für sogenannte „Freistunden“ – dürfen die Schüler

die Schule nicht verlassen. Nur in besonderen Fällen, deren Dringlichkeit von den Verantwortlichen für den

Schulbetrieb zu beurteilen ist, kann – nach schriftlicher Anfrage der Erziehungsberechtigten – die Erlaubnis

erteilt werden, die Schule zu verlassen.

Den Schülern der 1. Stufe ist es nicht erlaubt, im Falle von festen oder unvorhersehbaren Freistunden

(z. B. bei Abwesenheit eines Lehrers) die Schule zu verlassen. Dies ist nur bei sogenannten Randstunden am

Anfang und am Ende des Schultages mit Erlaubnis der Schulleitung und der Erziehungsberechtigten

gestattet (siehe Ausgangserlaubnis).Für die Schüler der 2. und 3. Stufe gilt: Wenn in Randstunden (1, 5, 7 und letzte Stunde) aus welchen

Gründen auch immer kein Unterricht erteilt wird, können sie die Schule jedoch mit Erlaubnis der

Schulleitung verlassen, insofern eine diesbezügliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

§ 7 bis Sollte ein Schüler im Laufe des Tages die Schule wegen Unwohlseins verlassen, muss er sich bei

einem Erzieher persönlich abmelden und die Abwesenheiten durch den Erziehungsberechtigten telefonisch

bestätigen.

Sollte ein Schüler nach der Mittagspause dem Unterricht fernbleiben, so benachrichtigen die

Erziehungsberechtigten ebenfalls den zuständigen Erzieher telefonisch oder per E-Mail.

§ 8 Wenn der Schüler die Schule ohne Erlaubnis oder auch während der in § 7 erwähnten

Abwesenheiten verlassen hat, unterliegt er nicht mehr der Aufsichtspflicht der Schule. Hiermit erklären sich

die Erziehungsberechtigten ausdrücklich einverstanden.

Art. 9

Die Schule teilt den Erziehungsberechtigten oder dem volljährigen Schüler die Abwesenheiten mit, die nicht

in der vorgesehenen Frist gerechtfertigt worden sind.

Ist ein Schüler an mehr als an 10 halben Tagen unentschuldigt abwesend, so meldet die Schule den

Sachverhalt dem Ministerium.

Art. 10

Der Sportunterricht ist ein Pflichtfach für alle Schüler.

Nur ausnahmsweise und nach schriftlich begründeter Anfrage im Tagebuch darf der Sportlehrer eine

Dispensierung von der aktiven Teilnahme am Unterricht gewähren. Diese gilt jeweils nur für eine

Unterrichtsstunde.

Die Befreiung über einen längeren Zeitraum von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht, die

ausschließlich aus medizinischen Gründen erteilt werden darf, erfolgt auf Grund einer ärztlichen

Bescheinigung, die der Schülerakte beizufügen ist.

Außer im Fall einer permanenten Behinderung muss die ärztliche Bescheinigung jedes Jahr erneuert

werden.

Im Falle der zeitweiligen Befreiung vom Sportunterricht muss der Schüler entweder im Unterricht

anwesend sein oder im Studiersaal vom Sportlehrer erteilte Aufgaben erledigen, die für die Bewertung in

diesem Fach berücksichtigt werden.

Im Falle einer Befreiung bis zum Schuljahresende findet keine Bewertung des Schülers in diesem Fach statt.

Der Schüler muss während des Sportunterrichts in der Schule anwesend sein. In Ausnahmefällen kann die

Schulleitung die Anwesenheitspflicht in der Schule aussetzen.

KAPITEL 3: BEWERTUNG

Art. 11

Bewertung ist kein Selbstzweck, sie ist auch nicht das Ziel allen Lernens, sondern ein Mittel für Lehrer und

Schüler, gemeinsam gute Arbeit zu leisten.

Art. 12 Gegenstand der Bewertung

Bewertet werden:

 die fachbezogenen Kompetenzen der Schüler;

 die überfachlichen Kompetenzen wie Methodenkompetenzen, soziale und personale Kompetenzen

der Schüler.

Der ständige Dialog mit dem Schüler über dessen Lernverhalten und seine Arbeit – und hier nicht nur die

negativen Aspekte – bildet die Grundlage für die formative Bewertung.Deshalb erfolgt die formative Bewertung regelmäßig während des ganzen Schuljahres. Sie wird dem Schüler

bzw. seinen Erziehungsberechtigten mündlich oder schriftlich mitgeteilt, etwa als Anmerkung zu

verbesserten Haus- und Klassenarbeiten, als Hinweis im Tagebuch oder als Kommentar im Zeugnis.

Insbesondere erfolgt vor den Osterferien eine Rückmeldung zum Leistungsstand der Schüler in Form eines

formativen Zwischenberichts.

Art. 13 Zeitpunkt der normativen Bewertung

Die normative Bewertung zeigt dem Schüler, seinen Erziehungsberechtigten und dem Klassenrat, ob und in

welchem Maße der Schüler die in den Rahmenplänen festgelegten Kompetenzerwartungen erfüllt hat. Die

normative Bewertung erfolgt vorwiegend mittels Noten.

Der Schüler wird anhand eines Zeugnisses über seinen Leistungsstand informiert:

 Ende Dezember (1. Semester, 50 Punkte) und einmal Ende Mai/Anfang Juni (2. Semester, 60 Punkte)

für die Jahresarbeit;

 Ende Juni für die Ergebnisse der Prüfungen.

Erste Stufe 40 von 150 Punkten

Zweite Stufe 60 von 170 Punkten

Dritte Stufe 70 von 180 Punkten

Für Facharbeiten (Abiturjahr) erfolgt die Mitteilung mindestens einmal pro Schuljahr.

Die Mitteilung im Zeugnis beinhaltet:

 Noten, die den Leistungsstand des Schülers widerspiegeln;

 eine formative Rückmeldung zum Sozial- und Arbeitsverhalten des Schülers pro Fach oder

Fachbereich;

 die Ergebnisse der Prüfungen;

 am Ende des Jahres, die Entscheidung der Versetzungskonferenz.

Art. 14 Haus- und Klassenarbeiten

Haus- und Klassenarbeiten dienen der Lernkontrolle und bieten die Grundlage für die Bewertung. Jede

Haus- oder Klassenarbeit gibt Anlass zu einer Verbesserung und einem Kommentar.

Die verbesserten Haus- und Klassenarbeiten werden vom Schüler bis zum Ende des Schuljahres in einem

eigenen Ordner aufbewahrt. Dieser Ordner ist nach Fächern unterteilt. Die Arbeiten werden chronologisch

geordnet.

Am Tag der Prüfung gibt der Schüler dem jeweiligen Fachlehrer die Arbeiten zurück.

Fehlt der Schüler entschuldigt bei einer angekündigten Klassenarbeit, so muss er sie nachholen. Diese

Absprache geschieht je nach Fall über Teams oder mündlich bei seiner Rückkehr. In jedem Falle nimmt der

Schüler bei seiner Rückkehr in der nächsten Unterrichtsstunde Kontakt mit seinen Lehrern (Erzieher bei

Abwesenheit des Lehrers) auf, um zu erfahren, ob eine Arbeit nachgeschrieben werden muss und unter

welchen Bedingungen. Geschieht dies nicht, kann die Arbeit mit 0 bewertet werden. Falls der Schüler beim

vereinbarten Nachholtermin abwesend ist, kann die Lehrkraft in Absprache mit der Schulleitung

unmittelbar nach Rückkehr des Schülers den Test abhalten. Der Nachholtermin kann in einer Freistunde, in

der Mittagspause oder mittwochnachmittags festgelegt werden.

Weigert sich ein Schüler, an einer Klassenarbeit teilzunehmen oder stört er deren Verlauf vorsätzlich, so

wird seine vollständige Arbeit mit 0 bewertet.

Die Nutzung von Handy, Smartwatch, Spickzettel, Kopfhörer etc. sind während einer Klassenarbeit nicht

erlaubt. Das Smartphone ist in der verschlossenen Schultasche aufzubewahren. Ansonsten wird die

vollständige Arbeit mit 0 bewertet.

Fehlt der Schüler unentschuldigt oder holt er eine Arbeit nicht nach, so wird diese mit der Note 0 bewertet.

Reicht ein Schüler eine Arbeit ohne triftigen Grund verspätet ein, so erfolgt ein Punkteabzug.

Die Zuhilfenahme von künstlicher Intelligenz sowie das Plagiieren beim Verfassen von Haus-, Fach- oder

Klassenarbeiten sowie Tests und Prüfungen ist untersagt und kann mit der Note 0 bewertet werden.

Art. 15 Prüfungen

§ 1 Organisation der PrüfungssitzungenFür alle Stufen finden zwei Prüfungssitzungen statt: im Juni sowie Ende August für Nachprüfungen und

Anfang September für zeitversetzte Prüfungen.

Bei Nachprüfungen muss den Schülern die Versetzungsentscheidung spätestens am ersten Schultag des

Monats September mitgeteilt werden. Folglich müssen die Nachprüfungen bis dahin abgeschlossen sein.

Die Prüfungen sind schriftlich und/oder mündlich.

Prüfungen in modernen Sprachen beinhalten immer alle vier Kompetenzbereiche: mündlicher Ausdruck,

schriftlicher Ausdruck, Hörverständnis und Leseverständnis. Sie haben somit immer einen mündlichen Teil.

Hierbei wird auf eine ausgewogene Gewichtung der Bewertung je nach Studienrichtung sowie Rahmenplan

und/oder Lehrplan geachtet.

Prüfungen können teilweise (z. B. Hörverständnis etc.) vor der Wiederholungswoche abgehalten werden,

insofern der Stoff nicht von den Wiederholungen betroffen ist.

§ 2 Wiederholungen

Vor den Prüfungen finden Wiederholungen statt, die, je nach Schwierigkeitsgrad und Umfang des

Lehrstoffes, bis zu einer Woche dauern.

Die Lehrer nutzen diese Zeit, um mit den Schülern den zu verarbeitenden Lehrstoff abzustecken, die

Bewertungskriterien festzulegen und die zu erreichenden Ziele genau zu definieren

(Mindestanforderungen). Sie helfen den Schülern, die Synthesearbeit „Prüfung“ optimal vorzubereiten.

Während der Wiederholungen finden keine Abfragen statt, überdies darf kein neuer Unterrichtsstoff

durchgesehen werden.

§ 3 Nachprüfungen

Jede Nachprüfung wird auf 50 Punkte notiert.

In der ersten und zweiten Stufe sind die Nachprüfungen schriftlich. In der dritten Stufe sind sie mündlich

und/oder schriftlich.

Auf jeden Fall müssen alle Angaben zur Nachprüfung dem Schüler schriftlich und ausführlich mitgeteilt

werden: festgestellte Mängel, Art und Umfang der Ferienarbeiten, zu wiederholender Lehrstoff.

Jede Nachprüfung muss in der Schule abgelegt werden, in der das Schuljahr absolviert wurde.

§ 4 Abwesenheit bei Prüfungen

Die Teilnahme an den Juniprüfungen ist Pflicht. Jede Abwesenheit aus Gesundheitsgründen muss durch ein

ärztliches Attest, jede andere Abwesenheit durch einen Fall höherer Gewalt begründet werden. Der

Schulleiter entscheidet über die Annehmbarkeit der Begründung.

Begründete Abwesenheit im Juni: Ist der Schüler bei einer Juniprüfung begründet abwesend, wird eine

nicht abgelegte Prüfung auf den Zeitraum der Nachprüfungen verschoben, wenn der Klassenrat es für

notwendig erachtet.

Der Schüler wird von der Prüfung befreit, wenn er bereits 50 % der Gesamtpunkte erreicht hat; es sei denn,

dass er diese Prüfung ablegen möchte.

Nicht begründete Abwesenheit im Juni: Der Schüler verliert die Gesamtheit der Punkte in den Fächern, in

denen er keine Prüfungen abgelegt hat.

Begründete Abwesenheit bei einer Nachprüfung: Ist der Schüler bei einer Nachprüfung begründet

abwesend, so entscheidet der Klassenrat, ob der Schüler das Jahr mit oder ohne Einschränkung bestanden

hat. In außergewöhnlichen Fällen kann eine Sondersitzung vor dem 15. September angeordnet werden. Der

Schulleiter entscheidet über die Annehmbarkeit der Begründung.

Ist die Abwesenheit nicht begründet, so wird die Prüfung mit 0 bewertet.

Der Klassenrat kann dennoch eine Orientierungsbescheinigung B ausstellen.

§ 4 bis Weigert sich ein Schüler an einer Prüfung teilzunehmen oder stört er deren Verlauf vorsätzlich, so

wird seine vollständige Prüfung mit 0 bewertet.

Die Nutzung von Handy, Smartwatch, Spickzettel, Kopfhörer etc. sind während einer Prüfung nicht

erlaubt. Das Smartphone ist in der verschlossenen Schultasche aufzubewahren. Ansonsten wird die

vollständige Prüfung mit 0 bewertet.

§ 5 Prüfungsbefreiung

In Abweichung von § 4 kann ein Schüler der 3. Stufe von der Teilnahme an einzelnen Prüfungen befreit

werden. Wenn er in der Summe der Jahresarbeit mindestens 90 Punkte erreicht hat, so kann er auf Wunsch

von der Teilnahme an der Juniprüfung befreit werden. Nimmt er die Dispens wahr, so entspricht seineJahresleistung in Prozent der bis dahin erreichten Punktezahl. Legt er dennoch die Juniprüfung ab, verfällt

die Dispens. Bedingung ist, dass alle normativen Arbeiten absolviert wurden. Ausnahmen müssen von der

Schulleitung genehmigt werden.

Diese Regelung gilt ausschließlich für folgende Fächer:

 Philosophische Fächer

 Geografie (1 Stunde/Woche)

 Geschichte (2 Stunden/Woche)

 Physik (1 Stunde/Woche)

 Chemie (1 Stunde/Woche)

 Biologie (1 Stunde/Woche)

Art. 15 bis Facharbeiten

Siehe Handreichung „Facharbeit im sechsten Jahr des Allgemeinbildenden Unterrichts“

Die Verteidigungen der Facharbeiten sind NICHT öffentlich. Die Verteidigung der Facharbeit ist eine Prüfung

wie jede andere.

Die nicht fristgerechte Abgabe des schriftlichen Teils der Facharbeit kann zur Nichtzulassung der

Verteidigung führen.

Schüler müssen sicherstellen, dass alle verwendeten Quellen korrekt zitiert und gekennzeichnet sind.

Art. 15 ter Ferienarbeiten

Der Klassenrat kann einem Schüler, der versetzt wurde bzw. versetzt werden kann, als

Unterstützungsmaßnahme eine Ferienarbeit geben. Der Klassenrat legt fest, ob und inwieweit die

Bewertung dieser Ferienarbeit in die Bewertung des ersten Semesters einfließt.

Art. 16 Versetzung

Am Ende des Schuljahres entscheidet der Klassenrat aufgrund der vorliegenden Noten und aller ihm

bekannten Fakten über die Versetzung des Schülers.

Um versetzt zu werden, muss ein Schüler in jedem Fach und in der abschließenden Facharbeit (Abiturjahr)

mindestens 50 % der Gesamtnote erreicht haben. Die für die Versetzung relevante Gesamtnote ergibt sich –

dort wo möglich – aus der Addition der Noten für die Jahresarbeit und der Prüfungsnote.

Erfüllt ein Schüler diese Bedingung nicht, können sich folgende Situationen ergeben:

 Eine Note liegt unter 50 %.

Lässt die positive Einstellung und/oder Entwicklung des Schülers zum Studium auf einen möglichen Erfolg

im nächsthöheren Jahr schließen, befindet der Klassenrat über eine Versetzung mit oder ohne

Einschränkung. Ansonsten legt der Schüler eine Nachprüfung ab.

 Höchstens vier Noten liegen unter 50 %.

Der Schüler muss in der Regel Nachprüfungen ablegen. Der Klassenrat bestimmt Art und Anzahl der

Nachprüfungen. Lässt jedoch seine positive Einstellung zum Studium auf einen möglichen Erfolg im

nächsthöheren Jahr schließen, kann der Klassenrat über eine Versetzung mit Einschränkung befinden.

 Mehr als vier Noten liegen unter 50 % oder mehr als zwei Noten liegen unter 40 %

Normalerweise wird der Klassenrat eine Versetzung nicht in Betracht ziehen; eine Neuorientierung kann in

diesem Fall in Erwägung gezogen werden. Der Klassenrat kann – aus triftigen Gründen – beschließen, den

Schüler trotzdem zu Nachprüfungen zuzulassen. Der Klassenrat bestimmt Art und Anzahl der

Nachprüfungen.

Pro Schuljahr erhält ein Schüler nur eine Orientierungsbescheinigung.

 Wird der Schüler ohne Einschränkung versetzt, erhält er eine Orientierungsbescheinigung A.

 Wird der Schüler mit Einschränkung versetzt, erhält er eine Orientierungsbescheinigung B.

 Wird der Schüler nicht versetzt, erhält er eine Orientierungsbescheinigung C.

Orientierungsbescheinigungen B und C werden vom Klassenrat begründet.

Die Begründung wird den Erziehungsberechtigten auf Anfrage auch schriftlich mitgeteilt.Wird ein Schüler des dritten allgemeinbildenden Jahres mit oder ohne Einschränkung versetzt, erhält er das

Abschlusszeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts.

Wird ein Schüler des sechsten Jahres des allgemeinbildenden oder technischen Unterrichts versetzt, erhält

er das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts, das zur Immatrikulation an Universitäten

und Hochschulen berechtigt.

Art. 16 bis

Die Resultate werden nach den letzten Beratungen mitgeteilt.

Art. 17

Entsprechend den Bestimmungen des Königlichen Erlasses von 1984 über die Organisation des

Sekundarschulwesens, ist im Laufe des Schuljahres ein Wechsel der Studienrichtung möglich, und zwar

 bis zum 15. Januar im zweiten, dritten und vierten Studienjahr, sofern ein entsprechendes

Gutachten vorausgegangen ist (also nicht auf einfachen Wunsch) und der Wechsel aus

Organisationsgründen noch möglich ist;

 und vor dem 1. November im fünften Studienjahr.

Gewisse Wechsel sind an ein positives Gutachten des Zulassungsrates gebunden (vgl. KE von 1984 über die

Organisation des Sekundarschulwesens, Art. 19).

Art. 18

Die zuständigen Inspektionsdienste und das Ministerium müssen feststellen können, dass das vom oder für

den Schüler gewählte Studienprogramm durchgenommen wurde, und dass der Schüler seine Studien

wirklich mit Erfolg durchgeführt hat.

Der Schüler muss mit der größten Sorgfalt alle für die o. e. Kontrollen erforderlichen Unterlagen und

Dokumente aufbewahren, bis er seine Studiennachweise erhalten hat. Dazu gehören insbesondere das

Tagebuch, die Hefte und schriftlichen Arbeiten, die in der Schule oder zu Hause geschrieben wurden.

Alle schriftlichen Arbeiten werden so schnell wie möglich von den Lehrern korrigiert und bewertet. Die

Arbeiten werden den Erziehungsberechtigten zur Unterschrift vorgelegt. Der Schüler bewahrt diese

Arbeiten bis zum Ende eines Schuljahres auf. Verlorene oder nicht zurückgegebene Arbeiten können mit 0

bewertet werden.

Verlust eines Studiennachweises

Sollte ein Schüler ein Studienzeugnis verlieren, wendet er sich an die Schule, die wiederum das Ministerium

informiert. Das Ministerium stellt gegebenenfalls eine entsprechende Bescheinigung aus.

KAPITEL 4: EINSPRUCHSRECHT BEI VERSETZUNG

Art. 19

Gegen eine Versetzungsentscheidung des Klassenrates kann Einspruch eingelegt werden.

Das Verfahren sieht wie folgt aus:

§ 1 Der Schüler oder sein Erziehungsberechtigter, der eine Entscheidung des Klassenrates über die

Versetzung oder Vergabe eines Studiennachweises beanstanden möchte, wendet sich spätestens am

zweiten Arbeitstag nach Mitteilung der Entscheidung an den Schulleiter. Der Schulleiter bestätigt am selben

Tag die Entscheidung des Klassenrates oder legt aus formalen oder inhaltlichen Gründen diesen Fall

umgehend erneut dem Klassenrat zur Entscheidung vor. Der Klassenrat entscheidet nach Möglichkeit am

selben Tag, spätestens aber am darauffolgenden Arbeitstag.

Ist der Schüler oder sein Erziehungsberechtigter mit der Bestätigung durch den Schulleiter oder mit der

erneuten Entscheidung des Klassenrates nicht einverstanden, hat er das Recht, die Einspruchskammer mit

der Angelegenheit zu befassen.

Die Einspruchskammer wird ebenfalls angerufen, um Beschwerde gegen einen Schulverweis einzulegen.

§ 2 Der Einspruch muss begründet sein und erfolgt schriftlich innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der

Entscheidung. Es steht dem Beschwerdeführer frei, der Einspruchskammer Unterlagen zur Verfügung zustellen, die zum besseren Verständnis der Angelegenheit beitragen können. Die Unterlagen beinhalten

keine Schriftstücke über Entscheidungen bezüglich anderer Schüler.

§ 3 Der Einspruch wird per Einschreiben an den Vorsitzenden der Einspruchskammer gerichtet, der die

Einspruchskammer unverzüglich einberuft.

Die Einspruchskammer kann sämtliche zweckdienliche Unterlagen von der Schule anfordern. Sie kann

Personen anhören und sich von Experten beraten lassen. Der Klassenrat ist berechtigt, angehört zu werden.

§ 4 Die Einspruchskammer befindet darüber, ob die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen

Bestimmungen bei der Entscheidungsfindung eingehalten worden sind. Sie kann Schulverweise annullieren.

Sie kann Entscheidungen über die Versetzung oder die Vergabe eines Studiennachweises aufheben; der

Klassenrat wird sich in diesem Falle erneut mit der Angelegenheit befassen.

Gegen diese Entscheidung des Klassenrates kann kein erneuter Einspruch erhoben werden.

§ 5 Die Regierung legt die weitere Verfahrensweise fest.

§ 6 Die Zulassung zu einer zweiten Sitzung im August gilt im Sinne der Schulvorschriften nicht als

Versetzungsentscheidung. Es kann in diesem Fall kein Einspruch erfolgen.

KAPITEL 5: DAS TÄGLICHE LEBEN IN DER SCHULE

Art. 20 Der Informationsaustausch zwischen Elternhaus und Schule

Zwischen Elternhaus und Schule soll ein reger Informationsaustausch stattfinden. Dazu dienen u. a.:

1. Das Tagebuch

Jeder Schüler führt ein Tagebuch und ist dafür verantwortlich. Im Tagebuch sind der Stundenplan des

Schülers vermerkt. Darin werden ebenfalls – spontan oder auf Anweisung des Lehrers – der an einem Tag

durchgesehene Unterrichtsstoff sowie die für die kommenden Unterrichtsstunden anstehenden

Wiederholungen, Vorbereitungen, Hausaufgaben und angekündigten Klassenarbeiten eingetragen. Jeder

Lehrer überprüft es in Bezug auf sein Fach und der Klassenleiter auf seine Gesamtgestaltung. Das Tagebuch

hat vollständig und sauber zu sein.

Die Erziehungsberechtigte sollen das Tagebuch 1x wöchentlich einsehen und unterschreiben.

Eintragungen der Schule müssen von den Eltern immer gegengezeichnet werden. Das unerlaubte Entfernen

von Eintragungen und Bemerkungen gilt als Fälschung und wird sanktioniert (siehe auch „Zum Sinn und

Zweck des Tagebuchs“).

Jeder Lehrer und Erzieher ist berechtigt, das Tagebuch einzufordern. Eine Weigerung gilt als schwerer

Regelverstoß und wird entsprechend geahndet.

2. Das Zeugnis

Das Zeugnis enthält nicht nur die Noten, die für jedes Fach erteilt werden, sondern auch Anmerkungen und

Kommentare zu den erzielten Ergebnissen. Am Ende des Schuljahres wird darin ebenfalls die

Versetzungsentscheidung eingetragen.

3. Elternabende

Nach einer Zeugnisvergabe findet meist ein Elternabend statt. Die Erziehungsberechtigte haben dann

Gelegenheit, mit den einzelnen Lehrern oder der Schulleitung die Situation ihrer Kinder zu besprechen. In

besonderen Fällen kann auch ein getrennter Elternabend für eine Klasse oder eine Schülergruppe

stattfinden.

4. Kommunikation

Der schriftliche Austausch zwischen Erzieher und Schüler findet via MS-Teams statt, der zwischen

Schulleitung und Erziehungsberechtigte via E-Mail. Jedes Personalmitglied ist per E-Mail erreichbar

([email protected]).

Art. 21 Buchverleih – Medien

1. Schulbücher

Schulbücher, Unterrichtsunterlagen und Schließfächer werden den Schülern gegen einen jährlichen Betrag

zur Verfügung gestellt. Alle Bücher müssen durch einen Umschlag geschützt und sauber gehalten werden.Verlorene bzw. ramponierte Bücher, beschädigte Schließfächer werden den Erziehungsberechtigten in

Rechnung gestellt.

2. Mediothek

Siehe „Schulmediotheksordnung“

Art. 22 Allgemeine Verhaltensregeln

§ 1 Im Schulalltag herrschen Korrektheit und gegenseitige Rücksichtnahme. Der Umgangston ist von

Höflichkeit geprägt.

Im täglichen Umgang mit anderen zeigt der Schüler jedem den nötigen Respekt:

er ist höflich im Umgang mit seinen Mitschülern, mit den Lehrern und mit dem Personal der Schule; er

unterlässt jede Grobheit;

er ist tolerant und respektiert seine Mitmenschen;

er achtet die Arbeit der anderen.

§ 2 Innerhalb des Schulgebäudes gilt insbesondere:

 auf den Fluren und Gängen wird nicht gelaufen oder gerauft;

 der Schüler trägt angemessene Kleidung an seinem Arbeitsplatz; im Zweifelsfalle entscheidet die

Schule, was angemessen ist. Kleidung mit Motiven oder Aufschriften, die zu Gewalt oder

Fremdenfeindlichkeit anleiten, wird nicht geduldet;

 das Tragen von Kopfbedeckungen ist auf dem Schulgelände, während des Unterrichts außerhalb des

Schulgeländes und bei der Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten nicht gestattet;

 der Gebrauch von Handys und weiteren elektronischen Geräten ist in den Räumlichkeiten nicht

erlaubt (außer Aula). Bei Zuwiderhandlung erfolgt eine befristete Beschlagnahmung des Gerätes.

Die Schulleitung legt in diesem Fall die Dauer der Sicherstellung fest. Eine Nutzung des Handys

während der Unterrichtszeit im Kontext einer Aktivität ist ausdrücklich vom Lehrer zu genehmigen.

 während der Pausen dürfen Schüler sich nicht in den Fluren und Gängen aufhalten;

 Schüler bringen keine Gegenstände mit in die Schule, die mit dem Unterrichtsbetrieb nichts zu tun

haben;

 Wertgegenstände oder größere Geldbeträge bleiben zu Hause.

§ 3 Außerhalb der Schule, vor Schulbeginn, während der Mittagspause und nach Schulschluss zeichnen sich

Schüler des Athenäums durch ihr korrektes Verhalten aus.

§ 4 Sauberkeit ist oberstes Gebot:

 Abfall gehört getrennt in die dafür vorgesehenen Müllbehälter;

 Klassenräume, Flure und Sanitärräume sind so zu hinterlassen, wie sie gerne vorgefunden werden

möchten: sauber und hygienisch;

 in den Klassenräumen sind Kauen, Essen und Trinken nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem

Verbot sind kleine Wasserflaschen dort, wo keine sensiblen Geräte stehen.

 Schüler des Athenäums respektieren unsere Umwelt und tragen zu ihrer freundlichen Gestaltung

bei. Dies gilt auch für die Umgebung der Schule, insbesondere für den angrenzenden Park

„Klinkeshöfchen“.

 Im Rahmen des Sauberkeitskonzeptes verpflichtet sich jeder Schüler mindestens einmal jährlich am

„Putzdienst“ in Aula und Schulhof teilzunehmen.

Art. 22 bis Wissenschaftsklassen und Labore

Siehe „Regeln für die naturwissenschaftlichen Fachräume“

Art. 22 ter Sportunterricht

Siehe „Unsere Sportregeln im Überblick“

Art. 23 Ausgang

Die Schüler müssen sich explizit an die Ausgangserlaubnis halten, die von den Erziehungsberechtigten

gegengezeichnet werden muss.Art. 24

Die Schüler betreten und verlassen die Schule über die Eingangshallen. Beim ersten Klingelzeichen begeben

sich die Schüler unverzüglich zu ihren Klassenräumen. Sie betreten den Klassenraum nie in Abwesenheit

der Lehrperson.

Während der Unterrichtsstunden und während der Pausen hält sich kein Schüler in den Fluren und Gängen

auf. Zwischen den Unterrichtsstunden begeben sich die Schüler zügig zum nächsten Klassenraum.

Art. 25

Zusatz: Im Falle unvorhersehbarer Freistunden, die u. a. durch Lehrerabwesenheiten entstehen, werden die

Schüler der ersten Stufe von einem Vertretungslehrer betreut oder sie begeben sich zum Studiersaal. Die

Schüler der 2. und 3. Stufe begeben sich zum Studiersaal oder zur Aula, wo sie sich bei dem zuständigen

Erzieher melden.

Art. 26

Die Schule übernimmt keine Haftung für abgestellte Fahrzeuge.

Der Schulhof ist eine Fußgängerzone und darf nicht befahren werden.

Art. 27

Kollektive oder individuelle Initiativen, die außerhalb der normalen schulischen Aktivitäten liegen, dürfen

nur mit vorherigem Einverständnis des Schulleiters ergriffen werden. Dies gilt insbesondere für den

Aushang von Zetteln oder Plakaten, für Petitionen, Versammlungen u.a.

Aushänge können nur nach Unterschrift des Schulleiters oder seines Stellvertreters an den dafür

vorgesehenen Stellen vorgenommen werden. Werbung für rein kommerzielle Veranstaltungen ist nicht

gestattet.

Art. 28

Rauchen ist in den Schulgebäuden und auf dem Schulgelände inkl. Randzonen (Bürgersteige und

Randstreifen Park Klinkeshöfchen) untersagt. Das gilt auch für elektronische Ersatzmittel.

Art. 29

Unbefugten ist das Betreten der Schule und des Schulgeländes untersagt.

Besucher und Erziehungsberechtigte melden sich bitte im Sekretariat. Während der Unterrichtsstunden ist

den Eltern der Zugang zu den Fluren und Klassenräumen nur mit Genehmigung der Schulleitung gestattet.

Gegen jede Person, die sich gegen den Willen des Schulleiters Zugang zur Schule verschafft, kann Anzeige

erstattet werden.

KAPITEL 6: ORDNUNGS- UND DISZIPLINARMASSNAHMEN

Art. 30

§ 1 Alle eingeschriebenen Schüler unterstehen der Autorität des Schulleiters und der Personalmitglieder.

Sie haben ihren Anweisungen Folge zu leisten, nicht nur innerhalb der Schule, sondern auch außerhalb.

Gleiches gilt für außerschulische Aktivitäten, Ausflüge, Reisen etc.

§ 2 Jeder Schüler muss insbesondere den Bestimmungen der Schulordnung Folge leisten.

Zuwiderhandlungen werden durch Ordnungs- oder Disziplinarmaßnahmen geahndet.

Art. 31

Als Ordnungsmaßnahmen gelten:

 die Zurechtweisung: Sie wird mündlich vorgebracht und im Tagebuch schriftlich festgehalten; sie

muss von den Erziehungsberechtigten, der verantwortlichen Person oder dem Schüler selber, fallsdieser großjährig ist, unterschrieben werden; die Zurechtweisung kann mit zusätzlichen Arbeiten

verbunden sein.

 das zeitweilige Einziehen von Gegenständen

 der Sozialdienst: Dabei handelt es sich um Arbeiten im Interesse der Gemeinschaft. Diese

Maßnahme wird insbesondere, aber nicht ausschließlich dann angewandt, wenn sich das Verhalten

des Schülers negativ auf den allgemeinen Schulbetrieb auswirkt.

 das Nachsitzen: Es findet außerhalb der normalen Schulzeit statt, in der Schule und unter Aufsicht

eines Personalmitgliedes der Schule;

 der vorübergehende Ausschluss aus einer oder aus allen Unterrichtsstunden einer Lehrperson: In

dieser Zeit bleibt der Schüler in der Schule unter der Aufsicht eines Personalmitgliedes.

Die in Punkt 3, 4 und 5 erwähnten Ordnungsmaßnahmen werden von dem Schulleiter oder seinem

Stellvertreter nach vorheriger Anhörung des Schülers ausgesprochen. Nachsitzen und vorübergehender

Ausschluss sind mit der Auflage von Zusatzarbeiten verbunden, die bewertet werden können.

Art. 31 bis

Wenn bereits getroffene Ordnungsmaßnahmen keine Wirksamkeit zeigen, kann die Schulleitung den

Schüler unter einen pädagogischen Vertrag setzen. Es handelt sich hierbei um eine Vereinbarung zwischen

Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulleitung.

Dieser pädagogische Vertrag dient einer gemeinsamen Absprache bezüglich des weiteren Verhaltens des

Schülers und einer Vorgehensweise im Falle einer Missachtung der Schulordnung.

Art. 32

Als Disziplinarmaßnahmen gelten:

1. der vorübergehende Ausschluss aus allen Unterrichtsstunden

2. der endgültige Schulverweis

Sie werden nur in außergewöhnlichen Fällen verhängt und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu

den Beanstandungen stehen. Disziplinarmaßnahmen werden vom Schulleiter ausgesprochen.

Bei einem vorübergehenden Ausschluss ist der Schüler normalerweise von allen Unterrichtsstunden und

anderen Schulveranstaltungen seiner Klasse ausgeschlossen. Seine Anwesenheit in der Schule ist Pflicht, es

sei denn, es wird eine anderweitige, schriftliche Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten getroffen.

Bei einem vorübergehenden Ausschluss bis zu drei Tagen muss der Schüler angehört werden. Bei einem

längeren Ausschluss gilt das gleiche Verfahren wie bei einem Schulverweis (vgl. Art. 34).

Ein Schüler kann im Laufe eines Schuljahres während höchstens 10 Schultagen vorübergehend von allen

Unterrichtsstunden ausgeschlossen werden.

Art. 33

Disziplinarmaßnahmen gegen einen regulär eingeschriebenen Schüler werden verhängt, wenn sein

Verhalten die physische, psychische oder moralische Integrität eines Mitmenschen beeinträchtigt, der

Schule einen schweren materiellen oder moralischen Schaden zufügt oder die Regeln der Schulordnung

dauerhaft missachtet.

Insbesondere, aber nicht ausschließlich, gelten als solche Verhaltensweisen

 jeglicher Vandalismusakt;

 jede bewusste Gewaltanwendung gegen einen Mitmenschen, in der Schule oder außerhalb der

Schule;

 das Mitführen in der Schule oder in der unmittelbaren Umgebung der Schule jeglichen

Gegenstandes, der im Sinne des Gesetzes als Waffe anzusehen ist;

 jeder gegen eine Person gerichtete Gebrauch eines Gegenstandes, der eine Verletzungsgefahr in

sich birgt;

 der Besitz und das Mitführen in der Schule jeglicher Substanz, die eine Brand- oder Explosionsgefahr

in sich birgt; der Besitz und das Mitführen in der Schule oder in ihrer unmittelbaren Umgebung jeglicher

Substanz, die als Gift oder Rauschgift anzusehen ist (das Verteilen oder der Verkauf solcher

Substanzen führt automatisch zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft);

 das Mitbringen und der Genuss von Alkohol;

 das Erpressen durch Gewalt oder Gewaltandrohung von Geld, Wertgegenständen oder

Verhaltensweisen;

 die bewusste und wiederholte Ausübung unerträglichen psychologischen oder moralischen Drucks

auf Mitschüler oder Personalmitglieder, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch Mobbing,

Beleidigung, Beschimpfung, Verunglimpfung, üble Nachrede oder Verleumdung;

 sexuelle Belästigung von Mitschülern oder Personalmitgliedern.

Art. 33 bis Besondere Maßnahmen in Zusammenhang mit neuen Medien und Cyber-Mobbing

Die Achtung des Privatlebens und der Würde der Personen sowie das Grundrecht auf das eigene Bild

machen gewisse Regeln im Umgang mit den neuen Medien nötig.

Es ist den Schülern strikt untersagt, anhand von Schriftstücken, einer Internetseite oder eines anderen

Kommunikationsmittels (Blog, Handy, soziale Netzwerke etc.)

 die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, die Menschenwürde oder die Gefühle von Personen –

seien es Mitschüler, Mitglieder des Lehrkollegiums oder Personalmitglieder – zu verletzen, so z. B.

extremistische, gewalttätige oder pornografische Websites zu erstellen oder zu verbreiten;

 in irgendeiner Weise den Ruf, die Privatsphäre oder das Recht am Bild Dritter – seien es Mitschüler,

Mitglieder des Lehrkollegiums oder Personalmitglieder – zu verletzen, unter anderem durch

verleumderische oder beleidigende Äußerungen oder Bilder;

 zu jeglicher Form von Hass, Gewalt, Rassismus usw. aufzurufen;

 zur Diskriminierung einer Person oder einer Gruppe von Personen anzuregen (Cyber-Mobbing);

 Informationen zu verbreiten, die den Ruf der Schulgemeinschaft gefährden oder den guten Sitten

und den Gesetzten widersprechen;

 falsche Informationen oder Informationen, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten

gefährden können, zu verbreiten;

 auf seiner Website Querverweise auf andere Websites legen, die gesetzeswidrig sind oder Rechte

Dritter verletzen.

Art. 34 Der Schulverweis

Bei einem vorübergehenden Ausschluss von mehr als drei Tagen oder bei einem definitiven Schulverweis

gilt folgende Vorgehensweise:

1. ein vorhergehendes Gutachten des Klassenrates wird eingeholt;

2. der volljährige Schüler oder die Erziehungsberechtigten haben Einsicht in die Disziplinarakte;

3. der Schüler wird in Anwesenheit seiner Erziehungsberechtigten und/oder seines Rechtsbeistandes

angehört;

4. die getroffene Entscheidung wird schriftlich begründet und anhand eines Einschreibebriefes zugestellt.

Art. 35

Gegen einen Schulverweis kann Einspruch erhoben werden. Der Einspruch erfolgt per Einschreiben

innerhalb von zehn Kalendertagen nach Bekanntgabe der Entscheidung. Der Einspruch muss begründet

sein.

Der Einspruch wird gerichtet an das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Gospert 1, 4700

Eupen. Gleichzeitig geht eine Kopie des Einspruchs an den Schulleiter.

Der volljährige Schüler oder der Erziehungsberechtigte kann der Einspruchskammer zweckdienliche

Unterlagen zur Verfügung stellen. Sie dürfen jedoch keine Schriftstücke über Entscheidungen bezüglich

anderer Schüler umfassen.

Der Einspruch setzt die Entscheidung der Schulleitung nicht aus und hebt sie nicht auf. Die

Einspruchskammer kann den Verweis annullieren.Die Einspruchskammer kann sämtliche zweckdienliche Unterlagen von der Schule anfordern. Sie kann

Personen anhören und sich von Experten beraten lassen. Der Klassenrat ist berechtigt, angehört zu werden.

KAPITEL 7: SACHBESCHÄDIGUNGEN

Art. 36

Unbeschadet der eventuellen Anwendung von Ordnungs- und Disziplinarmaßnahmen haften die Schüler

für die Schäden, die sie an den Gebäuden, am Material und am Mobiliar verursachen. Gleiches gilt für

Schäden an Datenbeständen.

Die Erziehungsberechtigten oder der großjährige Schüler selbst müssen den entstandenen Schaden

reparieren oder, wenn dies nicht geschieht, die Kosten für die Instandsetzung der Güter und Einrichtungen

übernehmen.

Art. 37

Es obliegt dem Schüler selbst, auf alle Gegenstände (Schulsachen, Kleidungsstücke, sonstige Gegenstände),

die er mit zur Schule bringt, zu achten. Die Schule übernimmt keine Verantwortung bei Verlust, Diebstahl

oder Beschädigung o. e. Gegenstände durch andere Schüler oder Drittpersonen.

Die Schränke, Schließfächer, Kleiderhaken oder Ablagen, die den Schülern zur Verfügung gestellt werden,

dienen lediglich zur Wahrung der nötigen Ordnung in Räumen und Fluren der Schule. Die Schule haftet

nicht als Verwahrer.

KAPITEL 8: VERSICHERUNGEN

Art. 38

Die kollektiven Schulversicherungspolicen, die das Ministerium für das

Gemeinschaftsunterrichtsschulwesen bei ETHIAS abgeschlossen hat, enthalten im Wesentlichen zwei Teile:

die Haftpflichtversicherung und die Unfallversicherung.

Art. 39

Die Haftpflichtversicherung deckt die körperlichen oder materiellen Schäden, die durch einen der

Versicherten einem Dritten gegenüber im Rahmen der schulischen Aktivitäten verursacht wurden.

Auf dem Schulweg gilt die Haftpflichtversicherung nicht.

Art. 40

Die Unfallversicherung schützt den Versicherten auf dem Schulweg und im Rahmen der schulischen

Aktivitäten gegen Körperschäden unabhängig von jeglicher Suche nach seiner Verantwortlichkeit.

Sie garantiert dem versicherten Opfer oder den Anspruchsberechtigten die Zahlung innerhalb bestimmter

Grenzen u.a. der medizinischen Kosten und der Invaliditätsentschädigungen.

Die Versicherung übernimmt jedoch nur die nach den Zahlungsleistungen der gesetzlichen Kranken- und

Invalidenversicherung verbleibenden Kosten.

Wenn das Opfer oder seine Vertreter solche Zahlungsleistungen erhalten wollen, sind sie verpflichtet,

den Unfall ihrer Krankenkasse zu melden;

die Arzthonorare, Krankenhauskosten, Apothekenkosten usw. zu bezahlen;

die Teilübernahme dieser Kosten bei ihrer Krankenkasse zu beantragen;

der Schule eine Krankenkassenbescheinigung zur Weiterleitung an die Versicherungsgesellschaft der Schule

zukommen zu lassen, in der neben den geforderten Beträgen der von der Krankenkasse übernommene

Anteil vermerkt ist.

Wenn das Opfer oder seine Vertreter keine Krankenkassenvergütungen erhalten, müssen sie dies der

Schule mitteilen, die dann die vorgelegten Kostenbelege für die bezahlten Pflegekosten an die

Schulversicherungsgesellschaft weiterleitet.Art. 41

Jeder Unfall, der einem Schüler im Rahmen der schulischen Aktivitäten widerfährt, muss so schnell wie

möglich dem Sekretariat der Schule gemeldet werden.

KAPITEL 9: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 42

Die vorliegende interne Schulordnung entbindet die Schüler, ihre Erziehungsberechtigten oder die

verantwortliche Person nicht von der Verpflichtung, die Gesetzestexte, Verwaltungsrichtlinien und –

anweisungen, die sie betreffen und vom Ministerium bekannt gemacht werden, zu beachten und zu

befolgen. Das Gleiche gilt für die besonderen Dienstanweisungen und Anordnungen der Schule.

Art. 43

Die Verantwortlichkeit und die verschiedenen Verpflichtungen, die laut vorliegender interner Schulordnung

den Erziehungsberechtigten bzw. der verantwortlichen Person obliegen, gehen automatisch auf den

Schüler über, wenn dieser großjährig wird; sie gelten während der gesamten Schulzeit des Schülers in

dieser Schule.

Datum der letzten autorisierten Fassung: 25.06.2024, gültig ab 01.09.2024

Vor der Unterschrift muss der handschriftliche Vermerk „gelesen und genehmigt“ angebracht werden.

Unterschrift des Schülers Unterschrift der Erziehungsberechtigten

Datum der Unterzeichnung: . . / . . /2024SCHULMEDIOTHEKSORDNUNG

UMBERTO-ECO-MEDIOTHEK

der Schulmediotheken der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Verbund MEDIADG – Angepasste und

gekürzte Version der Umberto-Eco-Mediothek (Stand September 2015)

Die Schulmediothek ist ein Ort der Information, der Arbeit und der Kommunikation. Um dies zu

gewährleisten, ist ein Mindestmaß an Rücksichtnahme erforderlich. Daher gelten in Ergänzung zur

Hausordnung der jeweiligen Schule folgende Benutzungsregeln:

I. ARBEITEN IN DER SCHULMEDIOTHEK

A. Zugang zur Mediothek

Die Mediothek kann nur innerhalb der von der Mediothekskommission festgelegten und am

Mediothekseingang ausgehängten Öffnungszeiten genutzt werden.

Die Schüler können die Mediothek während der Studiumstunden nutzen, wenn die Mediotheksleitung ihre

Erlaubnis erteilt.

B. Verhalten in der Mediothek

Jeder hat sich in der Mediothek so zu verhalten, dass Mitbenutzer nicht gestört werden.

Mäntel, Jacken und Taschen sind in den Garderobeschränken beim Mediothekseingang abzulegen.

In der Mediothek sind Rauchen, Essen und das Mitbringen von Getränken nicht gestattet.

Die Mediothek ist kein Pausenraum: Spielen, Musik hören, Handygebrauch etc. sind untersagt und können

den Ausschluss aus der Mediothek zur Folge haben.

Medien und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Schäden sind der Aufsicht unaufgefordert mitzuteilen.

Den Anweisungen der Mediotheksleitung ist Folge zu leisten. Die Nichtbeachtung dieser Anweisungen kann

den zeitweiligen Ausschluss des Nutzers aus der Mediothek zur Folge haben; über die Dauer des

Ausschlusses befindet die Mediotheksleitung im Einvernehmen mit der Schuldirektion.

C. Nutzung der Geräte, der PC-Arbeitsplätze und des Internets

PC und Internet dürfen nur zu schulbezogenen Zwecken benutzt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die

Mediotheksleitung.

Wer das Internet zu unerlaubten Zwecken einsetzt, wird von der PC-Nutzung ausgeschlossen und muss mit

einer Schulstrafe, bei groben Verstößen mit strafrechtlichen Maßnahmen rechnen.

Das Anrecht auf PC-Nutzung und die Nutzungsdauer können von der Mediotheksleitung eingeschränkt

werden.

Veränderungen an der Systemeinstellung, am Datenbestand und insbesondere an der Konfiguration führen

zum sofortigen Ausschluss von der PC-Benutzung. Die Folgekosten grob fahrlässigen Handelns trägt der

Verursacher.

Ausdrucke von CD-ROMs oder Online-Diensten und Kopien von Printmedien dürfen nur unter Beachtung

der Lizenz- und Autorenrechte erfolgen.

Alle Fotokopien und Ausdrucke müssen bezahlt werden. Der Preis pro Ausdruck wird von der

Mediotheksleitung im Einvernehmen mit der Schulleitung festgelegt.

II. DIE AUSLEIHE VON MEDIEN

Die Schulmediothek ist Teil des Verbundes MEDIADG, des Verbundes der Öffentlichen Bibliotheken (ÖB),

Pädagogischen Mediotheken (PM) und Schulmediotheken (SM) der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Dies

ermöglicht den Schüler und den Lehrern die Ausleihe von Medien aus allen angeschlossenen Bibliotheken

und Mediotheken:

A. In der Schulmediothek

B. In den Pädagogischen Mediotheken

C. In den Öffentlichen Bibliotheken

D. Online (d.h. über Internet) aus allen MEDIADG angeschlossenen Bibliotheken/MediothekenVoraussetzung für die Ausleihe ist in allen Fällen der Besitz eines gültigen Benutzerausweises, der für die

Schüler, Lehrer und das Personal der Schule in der Schulmediothek ausgestellt wird.

A. Ausleihbedingungen in der Schulmediothek

Die Vor-Ort-Ausleihe ist Schülern, Lehrern des Tagesunterrichtes sowie dem Erzieher- und

Verwaltungspersonal der Schule vorbehalten. Die Ausleihe ist nur möglich bei Vorlage eines gültigen

Benutzerausweises und eine von den Erziehungsberechtigten unterzeichnete Einverständniserklärung für

die Schüler. Ein Ersatzausweis kostet 5,00€.

Die Bedingungen der Vor-Ort-Ausleihe sind für alle Schulmediotheken der DG gleich. Änderungen bedürfen

der Genehmigung des für den Unterricht zuständigen Ministers. Die aktuell geltenden Bedingungen sind

folgende:

Leihfristen Print-Medien: 21 Tage

alle anderen Medien: 7 Tage

Verlängerungen 1 x um die jeweilige Ausleihdauer

Ausleihgebühren keine

Säumnisgebühren

Print-Medien: 0,05€/Öffnungstag/Medium

alle anderen Medien:

0,25€/Öffnungstag/Medium

B. Ausleihbedingungen in den Pädagogischen Mediotheken (PM)

Die Ausleihe in den Pädagogischen Mediotheken des Verbundes in Eupen und Sankt Vith ist nur dem

Lehrpersonal gestattet.

Die Vor-Ort-Ausleihe ist kostenfrei.

Es gelten im Übrigen die Ausleihbedingungen der Pädagogischen Mediotheken.

C. Ausleihbedingungen in den Öffentlichen Bibliotheken (ÖB)

Nutzer der Schulmediothek können mit ihrem in der Schulmediothek ausgestellten Leserausweis Medien in

den ÖB des Verbundes MEDIADG ausleihen; sie brauchen keinen zusätzlichen Ausweis zu erwerben.

Die Ausleihe von Medien ist für minderjährige Schüler in der ÖB nur möglich, wenn eine von den

Erziehungsberechtigten unterzeichnete Einverständniserklärung vorliegt (Vordrucke werden von der ÖB

ausgehändigt).

Die Ausleihe von Medien in der ÖB ist für auch für Nutzer der Schulmediothek kostenpflichtig; es gelten die

Ausleihbedingungen der ÖB.

D. Die Online-Bestellung

Die Nutzer der Schulmediotheken können mit ihrem gültigen, in der Schulmediothek ausgestellten

Benutzerausweis von jedem PC mit Internetanschluss Medien online sowohl zu ihrer Schulmediothek als

auch zu einer dem Verbund MEDIADG angeschlossenen Öffentlichen Bibliothek ihrer Wahl – für Lehrer auch

zu einer Pädagogischen Mediothek – bestellen. Dabei gelten folgende Ausleihbedingungen:

1. Allgemein (aus SM, PM, ÖB)

Voraussetzung Gültiger Leseausweis und für Schüler:

Einverständniserklärung

max. Anzahl Bestellungen 20

Rückgabe der Medien In der Mediothek/Bibliothek, in der sie abgeholt

wurdenFrist, in der Medien zurückgelegt werden 14 Tage

Nicht-Abholgebühr 1,00€/Medium

Sperre der Selbstbedienungsfunktion ab 10,00€

entleihbare Medien Alle Medien, die nicht zum Präsenzbestand

gehören.

2. Aus einer SM oder einer PM

Es gelten dieselben Bedingungen wie bei der Ausleihe aus der eigenen Schulmediothek, d.h. Nutzer, deren

Benutzerausweis in der Schulmediothek ausgestellt wurde, zahlen keine Ausleihgebühr und keine

Bestellgebühr.

3. Aus einer ÖB des Verbundes

Es gelten die Ausleihbedingungen der Öffentlichen Bibliotheken. Diese sind:

Leihfristen Buch, Hörbuch: 21 Tage

Zeitschrift, Bestseller, Spiele: 14 Tage

alle anderen Medien: 7 Tage

Ausleihgebühren Print-Medien: 0,20€/Medium

CD: 0,50€/CD

Hörbuch: 1,50€/Hörbuch

DVD, CD-ROM: 1,25€/Medium

Spiele: 1,50€/Spiel

Verlängerungen Gebühr = die jeweilige Ausleihgebühr

Säumnisgebühren Print-Medien: 0,05€/Öffnungstag/Medium

CD, Hörbuch: 0,10€/Öffnungstag/Medium

DVD, CD-ROM: 0,25€/Öffnungstag/Medium

Bestellgebühr 0,50€/Medium

III. HAFTUNG DER NUTZER

Wer Medien ausleiht, Hard- und Software der Schulmediothek nutzt, ist für deren sorgsame Behandlung

verantwortlich. Beschädigungen müssen der Mediotheksaufsicht unmittelbar angezeigt werden, ansonsten

wird je nach Art und Schwere der Beschädigung Strafanzeige erstattet. Für beschädigte oder verloren

gegangene Medien ist der Nutzer ersatzpflichtig. Reparaturkosten, die bei einer schuldhaften Beschädigung

der Hardware oder bei Änderungen an der Systemeinstellung entstehen, werden dem Nutzer in Rechnung

gestellt. Der Nutzer haftet für Schäden, die der Mediothek aufgrund der unerlaubten Weitergabe des

Benutzerausweises an Dritte entstehen. Die Mediothek haftet nicht für Folgen von Verletzungen der Lizenz-

und Urheberrechte durch den Nutzer.

Die Erziehungsberechtigten erkennen für den minderjährigen Nutzer mit der Hausordnung der Schule

ebenfalls die vorliegende Schulmediotheksordnung an und übernehmen die zivilrechtliche Haftung.REGELN FÜR DIE

NATURWISSENSCHAFTLICHEN FACHRÄUME

In der Wissenschaft und auch im Chemielabor/Biologielabor ermöglichen die Experimente, die die Schüler

selbst durchführen, durch direktes Beobachten Fragen zu beantworten, neue Erkenntnisse zu erlangen und

Zusammenhänge zu verstehen. Dazu steht den Schülern in unserer Schule eine neue Laborinfrastruktur zur

Verfügung. Um einerseits gefahrlos und andererseits respektvoll in unseren neuen Laboren zu arbeiten, ist

es besonders wichtig, sich an einige grundlegende Regeln zu halten.

Folgende Vorschriften werden durch die Schüler gründlich gelesen und mit dem Lehrer kommentiert. Die

Schüler sowie ihre Eltern, der betroffene Wissenschaftslehrer und der Studienpräfekt unterschreiben dieses

Dokument. Ein Exemplar bleibt im Laborraum immer angeschlagen.

KLEIDUNG UND SICHERHEITSAUSSTATTUNG

Der Schüler trägt einen zugeknöpften Laborkittel.

Die Haare werden befestigt, die Schals werden am besten abgelegt. Die Mützen und Kappen werden wie im

Rest des Gebäudes nicht getragen.

Die Schutzbrille wird während der Durchführung der Versuche dauernd aufgesetzt.

Handschuhe werden ausgehändigt, wenn der Versuch es erfordert.

Wenn Schutzhandschuhe ausgehändigt werden, müssen diese benutzt werden.

Die Schüler wissen, wo die Schutzdecken gegen Feuer liegen und wo sich die Feuerlöscher befinden. Sie

kennen die Fluchtwege.

HYGIENE UND GESUNDHEIT

In naturwissenschaftlichen Fachräumen darf weder getrunken noch gegessen werden.

Geschmacksproben dürfen nicht durchgeführt werden und Laborgeräte werden nicht zum Trinken

verwendet.

Nach Beendigung der Versuche werden die Hände gründlich gewaschen.

Wenn eine Hautportion durch Chemikalien (Säure, Lauge etc.) berührt wird, soll diese sofort mit viel

Wasser gespült werden.

Sollten die Augen mit Spritzern von Chemikalien in Kontakt kommen (was beim Tragen der Schutzbrillen

nicht vorkommen sollte), muss sofort mit viel Wasser gespült werden (Augenduschen).

BEIM EXPERIMENTIEREN

Die durch den Lehrer erteilten Ratschläge und Hinweise werden genau befolgt.

Vor jedem Versuch werden die Laborgeräte und deren Aufbau durch die Lehrkraft überprüft.

Pipettieren mit dem Mund ist verboten.

Der Geruch wird durch vorsichtiges Zufächeln festgestellt.

Ein Reagenzglas wird zum Schütteln immer mit einem Stopfen versehen und nicht mit dem Daumen

verschlossen.

Brennbare Stoffe werden nie in die Nähe einer Flamme gestellt.

Beim Erhitzen eines Reagenzglases mit dem Bunsenbrenner wird die Öffnung in die Richtung gehalten, wo

keiner steht.

Chemikalien dürfen nicht mit den Fingern angefasst werden. Die Gefahrensymbole auf den Chemikalien

werden berücksichtigt.

Die Versuche werden mit möglichst wenigen Chemikalien durchgeführt, weil so die Abfallmenge gering

bleibt.NACH DEM EXPERIMENTIEREN

Die Heizplatten müssen zuerst abkühlen, bevor sie weggeräumt werden. Das Gas, wenn es verwendet

wurde, wird abgestellt.

Die Laborgeräte und der Arbeitsplatz werden gründlich gereinigt.

Die Chemikalienreste werden nicht in die Vorratsgefäße zurückgegeben. Sie werden vorschriftsmäßig in die

dazu vorgesehenen Behälter entsorgt (Behälter 1: Saure und alkalische Lösungen; Behälter 2: Giftige und

anorganische Stoffe, Behälter 3: Halogenfreie organische Stoffe; Behälter 4: Halogenhaltige organische

Stoffe). Ausführliche Anweisungen sind angeschlagen.

ALLGEMEINE REGELN

Mit den neuen Labortischen, Laborstühlen, Schränken etc. wird respektvoll und sauber umgegangen. Auch

die nächsten Schülergenerationen sollen sich in diesen modern und neu gebauten Fachräumen mit Freude

dem Experimentieren widmen können.

Die Mäntel und Taschen werden an der dazu vorgesehenen Garderobe abgelegt.

Nichts (weder auf dem Boden noch zwischen den Labortischen) soll die respektvollen Bewegungen (weder

laufen, noch stoßen ist erlaubt) während der praktischen Unterrichtsstunden innerhalb des Laborraumes

behindern.

Eventuelle auf den Boden gefallene Scherben oder Flüssigkeiten sollen sofort entfernt werden.

Ohne Erlaubnis des Lehrers ist es verboten, in den Vorbereitungsraum zu gehen.

REGELN FÜR DIE NUTZUNG VON LAPTOPS

Die Nutzung der Schul-Laptops unterliegt den Nutzungsbedingungen des Ministeriums der

Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens. Zusätzlich gelten an unserer Schule folgende Regeln für die

Verwendung der im Schulnetz betriebenen Laptops:

Die Bedienung der von der Schule bereitgestellten Laptops erfolgt gemäß den Anweisungen der

aufsichtführenden Lehrkraft, sonstigen Aufsichtspersonen oder der für die Computernutzung

verantwortlichen Person.

Die Schulgeräte sind ausschließlich im Rahmen der schulischen Ausbildung zu verwenden. Private

Kommunikation, wie SMS-Versand oder Chatten, ist auf den Schulgeräten nicht gestattet. Die Zugangsdaten

(Passwort) sind geheim zu halten und dürfen nicht weitergegeben oder verwendet werden, auch wenn sie

versehentlich bekannt geworden sind.

Die Laptops müssen mit vollständig geladenem Akku mitgebracht werden. Sie dürfen im Unterricht nur

verwendet werden, wenn dies ausdrücklich von den Lehrkräften gewünscht ist. Ansonsten sind die Geräte

stumm zu schalten und sicher zu verwahren.

Es muss jederzeit ausreichend freier Speicherplatz auf den Geräten für schulische Arbeiten zur Verfügung

stehen.

Die schulische IT-Infrastruktur darf ausschließlich für schulische Zwecke genutzt werden. Jegliche Nutzung

oder Verbreitung illegaler oder für Schüler ungeeigneter Inhalte, wie rassistische, (kinder-)pornografische,

gewalthaltige, ehrverletzende oder rechtsextremistische Inhalte, sind untersagt.

Der Schüler trägt selbst die Verantwortung für sein Laptop. Die Schule haftet nicht für Diebstahl oder

Beschädigung jeglicher Art. Es liegt in der Verantwortung des Schülers, für eine sichere Aufbewahrung des

Laptops zu sorgen. Die Schule übernimmt keine Haftung für die fehlerfreie und unterbrechungsfreie

Funktionsweise der IT-Infrastruktur.Schüler sind dazu verpflichtet, schulrelevante Daten zu Hause auf einem separaten Datenträger oder in

Teams zu sichern. Datenverlust aufgrund von Hardware- oder Systemfehlern gilt nicht als Entschuldigung

für nicht erbrachte Leistungen, wenn ausreichende Möglichkeiten zur Datensicherung gegeben waren.

Falls ein Laptop im Unterricht nicht einsatzfähig ist, ist der Lehrer darüber zu informieren, damit geeignete

Maßnahmen ergriffen werden können.

Lehrkräfte dürfen keine normativen Tests auf den Schullaptops durchführen. Ausnahmen bilden der

Informatikunterricht und Schüler mit einer relevanten Beeinträchtigung oder einem Nachteilsausgleich,

unter besonderen Bedingungen und mit Erlaubnis der Schulleitung.

UNSERE SPORTREGELN IM ÜBERBLICK

DER SPORTUNTERRICHT IST EIN PFLICHTFACH FÜR ALLE SCHÜLER!

Die „Regeln für unser Miteinander“ sind selbstverständlich auch im Sportunterricht einzuhalten. Konkret

heißt das:

Ich benehme mich respektvoll in den Sporträumen und behandle das neue Material mit großer Sorgfalt.

Ich begegne all meinen Mitmenschen (Mitschülern und Lehrern) mit dem nötigen Respekt.

Ich störe weder den Ablauf des Unterrichts noch die Arbeit der anderen.

Ich sorge dafür, dass ich pünktlich zu Beginn jeder Stunde erscheine.

Essen und Trinken sind in der Sporthalle verboten. Wasser trinken ist nur mit Erlaubnis der Lehrer erlaubt.

Die Nutzung des Handys ist für alle Schüler verboten!

Sportkleidung ist absolut erforderlich! Dazu gehören zwei verschiedene Paar Sportschuhe, einmal für innen

(helle Sohle!) und einmal für außen.

Lange Haare müssen mit einem Gummi zusammengebunden werden.

Es ist nicht gestattet, Schmuck oder Uhren zu tragen, da dadurch akute Verletzungsgefahr besteht.

Aus Sicherheitsgründen sind lange Fingernägel im Sportunterricht nicht erlaubt. Dies dient dem Schutz aller

Teilnehmenden, um Verletzungen durch Kratzer oder Risse zu vermeiden. Alle Schüler müssen daher

sicherstellen, dass ihre Fingernägel kurz und gepflegt sind, bevor sie am Sportunterricht teilnehmen.

Jede Art der Kopfbedeckung ist während des Unterrichts, auch außerhalb des Schulgebäudes untersagt.

Hat der Schüler seine Sportsachen vergessen, erfolgt eine entsprechend negative Benotung für die Stunde.

Der Schüler muss dem Sportlehrer aktiv Hilfestellung leisten.

Auch im Falle eines ärztlichen Attests muss der Schüler während des Sportunterrichts anwesend sein. Bei

einer Befreiung bis zum Schuljahresende bzw. über einen längeren Zeitraum hinweg, muss der Schüler in

der Schule anwesend sein. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung die Anwesenheitspflicht in der Schule

aussetzen.

Schüler, die vom Sportunterricht befreit sind, müssen dem Sportlehrer aktiv Hilfestellung bieten.

Hausaufgaben erledigen, lesen, lernen etc. wird nicht gestattet.

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht zieht, nach Absprache mit der Schulleitung, automatisch

Nachsitzen mit sich. Für die jeweilige Stunde wird ebenfalls eine Null eingetragen.

Es wird keine Haftung für verlorene Objekte und Wertsachen übernommen. Jeder Schüler verfügt über ein

eigenes Schließfach.

Aus hygienischen Gründen empfehlen wir eine Dusche nach dem Sportunterricht.

Kaugummi kauen ist untersagt!

Von der exzessiven Benutzung von Deo-Sprays in den Umkleidekabinen muss dringend abgeraten werden.

Deo-Roller sind hingegen empfehlenswert.